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Vergehen nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a bzw. § 316 StGB sind grundsätzlich geeignet, die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB zu rechtfertigen (OLG Zweibrücken NZV 2018, 534).

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