Rz. 102

Vereinzelt haben unterinstanzliche Gerichte einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats auf Durchführung einer vorläufigen personellen Maßnahme im Rahmen einer einstweiligen Verfügung bejaht (vgl. LAG Köln v. 13.8.2002 – 12 Ta 244/02, juris; LAG Niedersachsen v. 25.7.1995 – 11 TaBV 68/95, juris; ArbG Frankfurt am Main v.13.11.1985 – 9 BVGa 53/85). Das BAG hatte dies in der Entscheidung v. 6.12.1994 (1 ABR 30/94, juris) noch offengelassen. Nunmehr hat das BAG einen Unterlassungsanspruch verneint (BAG v. 23.6.2009 – 1 ABR 23/08, juris). Das BAG führt zur Begründung aus, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die prozeduralen Anforderungen der §§ 99 Abs. 1, 100 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich und abschließend in § 101 BetrVG geregelt habe.

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