Rz. 89

Das LAG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung v. 24.10.1972 (11 (6) BV Ta 43/72, DB 1972, 2212) einen Anspruch des Arbeitgebers auf Untersagung einer Betriebsversammlung (s. zur Betriebsversammlung ausführlich § 43 Rdn 723 ff.) durch einstweilige Verfügung anerkannt. Eine solche Fallkonstellation ist möglich, wenn durch die Durchführung einer Betriebsversammlung zu einem bestimmten Termin dem Arbeitgeber nicht mehr zu ersetzende Nachteile entstehen und kein sachlicher Grund es gebietet, die Betriebsversammlung gerade zu dem vom Betriebsrat favorisierten Zeitpunkt durchzuführen. Ein solcher Fall liege vor, so das Gericht, wenn der Betriebsrat eines Einzelhandelsgeschäftes die Betriebsversammlung auf einen der umsatzstarken Samstage im Dezember des Weihnachtsgeschäftes terminiert und die Betriebsversammlung z.B. am darauffolgenden Montag unter Vermeidung gravierender Nachteile für den Arbeitgeber ohne Weiteres durchgeführt werden kann. Ebenso hat das ArbG Eberswalde entschieden, dass der Arbeitgeber die Abhaltung einer ohne sein Einverständnis einberufenen außerordentlichen Betriebsversammlung während der Arbeitszeit durch eine einstweilige Verfügung untersagen lassen kann (ArbG Eberswalde v. 14.11.1995 – 1 BVGa 4/95, AuA 1996, 68). Ein Verfügungsgrund wird aufgrund der kurzfristigen Terminierung von Betriebsversammlungen regelmäßig vorhanden sein.

 

Rz. 90

Gem. § 23 Abs. 1 BetrVG kann der Arbeitgeber beim ArbG den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Betriebsrat verlangen, wenn das Betriebsratsmitglied grob gegen seine Amtspflichten verstößt. Ist ein Amtsenthebungsverfahren gegen ein Betriebsratsmitglied eingeleitet worden, kann dem Betriebsratsmitglied auf Antrag durch einstweilige Verfügung die weitere Amtsausübung untersagt werden; das setzt voraus, dass die weitere Zusammenarbeit mit dem Betriebsratsmitglied unter Anlegung eines strengen Maßstabes nicht einmal mehr vorübergehend zumutbar erscheint (LAG Hessen v. 6.10.2016 – 9 TaBVGa 201/16, juris; LAG Hessen v. 3.9.2009 – 9 TaBVGa 159/09, juris;; LAG München v. 26.8.1992 – 5 TaBV 43/92, BB 1993, 2168).

 

Rz. 91

Dagegen begründen Verstöße des Betriebsrats gegen das parteipolitische Neutralitätsgebot gem. § 74 Abs. 2 S. 3 BetrVG keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat (BAG v. 17.3.2010 – 7 ABR 95/08, juris unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; das BAG hatte in der Entscheidung v. 12.6.1986 – 6 ABR 67/84 dem Betriebsrat untersagt, Flugblätter über die geplante Raketenstationierung zu verteilen/auszuhängen). Das BAG verweist den Arbeitgeber in der Entscheidung aus dem Jahr 2010 darauf, bei einem groben Verstoß die Auflösung des Betriebsrats gem. § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG zu beantragen und bei weniger schwerwiegenden Verstößen die Unzulässigkeit der Betätigung des Betriebsrats nach Maßgabe des § 256 Abs. 1 ZPO feststellen zu lassen. Das BAG hat an dieser Rechtsprechung festgehalten (BAG v. 28.5.2014 – 7 ABR 36/12, juris).

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