Rz. 69
Gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a BauGB hat der Widerspruch eines Dritten keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der erteilten Baugenehmigung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Dritte gem. § 80a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 4 VwGO erfolgreich die Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde beantragt oder diese von Amts wegen die Vollziehung ausgesetzt hat. In diesem Fall kann der Bauherr gem. § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung beantragen.
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