Rz. 17
▪ | Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss spätestens zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. In dieser Frist muss der Widerspruch nachgeholt werden, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, § 32 Rn 33; bei bereits eingelegtem, aber verspätetem Widerspruch ist eine Wiederholung ratsam (vgl. VGH Kassel DÖV 1963, 518; aber: BVerwGE 11, 323). |
▪ | Zu möglichen Fällen der unverschuldeten Verhinderung des Mandanten, die gesetzliche Widerspruchsfrist einzuhalten, siehe Mann/Sennekamp/Uechtritz, § 32 Rn 27 ff. |
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