Rz. 116

Will sich der Arbeitnehmer auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch berufen, ist es sinnvoll, ihn mit der Feststellungsklage nach § 4 KSchG (und ggf. der allgemeinen, auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichteten Feststellungsklage nach § 256 ZPO, vgl. Rdn 65) im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) zu verbinden. Bereits bei der Antragsformulierung sollte darauf geachtet werden, die geforderte Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses so genau zu beschreiben, dass im etwa erforderlich werdenden Vollstreckungsverfahren die Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruches nicht an der mangelnden Vollstreckungsfähigkeit des Titels scheitert (Süß, NZA 1988, 719; Growe, NZA 1996, 567). Der Weiterbeschäftigungsantrag könnte lauten:

 

Rz. 117

Muster 53.8: Weiterbeschäftigungsantrag

 

Muster 53.8: Weiterbeschäftigungsantrag

_________________________ wird beantragt,

1. _________________________
2. _________________________
3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger in ihrem Werk X als Maschineneinrichter weiterzubeschäftigen.
 

Rz. 118

Den Weiterbeschäftigungsantrag kann der Arbeitnehmer bei einer Verbindung mit dem Kündigungsschutzantrag auch als uneigentlichen Hilfsantrag, nämlich nur für den Fall stellen, dass er mit seiner Kündigungsschutzklage erfolgreich ist (BAG v. 8.4.1988 – 2 AZR 777/87). In der Praxis wird häufig so verfahren, um die Kosten gering zu halten, denn nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht (LAG Hamburg v. 30.4.2014 – 1 Ta 6/14, FA 2014, 312; vgl. auch Becker/Glaremin, NZA 1989, 207). Im Übrigen wird bei der Prüfung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe der unbedingt gestellte Antrag von der überwiegenden Meinung der Rspr. als mutwillig angesehen (LAG Hamm v. 9.12.2013 – 14 Ta 347/13). Der uneigentliche (unechte) Hilfsantrag – bezogen auf den zuvor dargestellten Beispielsfall – wäre wie folgt zu formulieren:

 

Rz. 119

Muster 53.9: Weiterbeschäftigungsantrag als uneigentlicher Hilfsantrag

 

Muster 53.9: Weiterbeschäftigungsantrag als uneigentlicher Hilfsantrag

_________________________ wird beantragt

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom _________________________ nicht zum _________________________ aufgelöst ist;
2. _________________________
3. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger in ihrem Werk X als Maschineneinrichter weiterzubeschäftigen.

Es besteht weder eine faktische noch eine rechtliche Notwendigkeit, den Weiterbeschäftigungsantrag zeitlich auf den rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu begrenzen, wie dies häufig vorgeschlagen wird (so noch in der Vorauflage). Im Gegenteil kann sich der so formulierte Antrag als unvorteilhaft erweisen. Der klagende Arbeitnehmer erringt nämlich einen Pyrrhussieg, wenn der Arbeitgeber die Kündigungsschutzklage und den gleichzeitig gestellten, zeitlich beschränkten Weiterbeschäftigungsanspruch insgesamt anerkennt. Da nämlich der Rechtsstreit hierdurch rechtskräftig abgeschlossen wäre, würde der Arbeitnehmer über keinen durchsetzungsfähigen Titel mehr im Hinblick auf seinen Weiterbeschäftigungsanspruch verfügen. Verweigert der Arbeitgeber dann aber die tatsächliche Weiterbeschäftigung, wäre der Arbeitnehmer gezwungen, erneut Klage zu erheben und die daraus resultierenden, nicht erstattungsfähigen Kosten zu investieren. Erkennt der Arbeitgeber hingegen bei zeitlich nicht beschränktem Weiterbeschäftigungsanspruch die Klage in vollem Umfang an, verfügt der Kläger sofort über einen zwangsvollstreckungsfähigen Titel – und über einen Anspruch auf Erstattung der Kosten im Zwangsvollstreckungsverfahren.

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