Rz. 11

Die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG betrifft bürgerliche Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Hierunter fallen sämtliche Ansprüche, die aus einem bestehenden, aber auch aus einem bereits beendeten oder beabsichtigten Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden. Ausreichend ist ein faktisches Arbeitsverhältnis. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sind die ArbGe u.a. zuständig für Arbeitsentgeltforderungen, Urlaubsansprüche (Gewährung, Vergütung oder Abgeltung), Forderungen der Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte, Schadensersatzansprüche, Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers, Verlangen der tatsächlichen Beschäftigung oder Ansprüche auf Gewährung oder Anpassung betrieblicher Altersversorgung. Für Rückgewähransprüche des Insolvenzverwalters ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (GmS-OGB v. 27.9.2010 – GmS-OGB 1/09, DB 2010, 2722), soweit nicht die Vergütung durch einen Dritten gezahlt wurde (BGH v. 19.7.2012, MDR 2012, 1123).

 

Rz. 12

 

Hinweis

Streiten die Arbeitsvertragsparteien über die Miethöhe einer dem Arbeitnehmer überlassenen Räumlichkeit – z.B. über die Berechtigung zur Minderung des Nutzungsentgeltes für einen in einem Wohnheim überlassenen Raum – ist zu klären, ob es sich um eine Werkmietwohnung also um Wohnraum handelt, der mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet ist (§ 576 BGB), oder um eine Werkdienstwohnung, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen ist.

Liegt die erste Fallgestaltung vor, haben die Parteien anlässlich des Arbeitsverhältnisses einen Mietvertrag oder jedenfalls einen gesonderten Vertrag über die Wohnraumnutzung abgeschlossen, ist für Streitigkeiten daraus das AG ausschließlich zuständig, § 29a ZPO (vgl. BAG v. 24.1.1990 – 5 AZR 749/87, NZA 1990, 539 = DB 1991, 1831).

Anders verhält es sich, wenn sich der Streit der Arbeitsvertragsparteien auf eine Werkdienstwohnung bezieht. Dann liegt ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG in die ausschließliche Zuständigkeit der ArbG fallender Rechtsstreit vor. Entscheidend ist hier die enge funktionelle Verknüpfung zwischen geschuldeter Arbeitsleistung und Überlassung der Wohnung. Das ist insb. bei Hausmeisterwohnungen der Fall, wo eine vertragliche Verpflichtung besteht, die überlassene Dienstwohnung auch zu bewohnen. Die auf die Wohnungsüberlassung bezogenen Parteiabsprachen bilden einen Bestandteil der arbeitsvertraglichen Abreden; der Arbeitsvertrag berechtigt (und verpflichtet) zur Nutzung der Wohnung (vgl. BAG v. 23.8.1989 – 5 AZR 569/88, NZA 1990, 191 = DB 1990, 740).

 

Rz. 13

Ergeben sich aus der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber, etwa wegen der Forderung nach Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit, § 37 Abs. 3 BetrVG, oder wegen der Versäumnis von Arbeitszeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Wahlvorstand, § 20 Abs. 3 S. 2 BetrVG, so handelt es sich auch bei diesen Streitigkeiten um solche aus dem Arbeitsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG. Gleiches gilt für Ansprüche der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, die aus der in § 96 Abs. 36 SGB IX geregelten persönlichen Rechtsstellung hergeleitet werden (BAG v. 21.9.1989 – 1 AZR 465/88, NZA 1990, 362 = DB 1990, 796 zu der vormaligen Rechtslage gem. § 26 Abs. 36 SchwbG).

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