Rz. 358
Grds. stehen nur demjenigen Schadensersatzansprüche zu, der in seinen Rechten selbst, d.h. unmittelbar verletzt ist. Das Vermögen als solches ist kein absolut geschütztes Recht.[451] Auch stellt ein Verkehrsunfall i.d.R. keinen zielgerichteten Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.[452]
Ausnahmen von diesem Grundsatz regeln die §§ 844, 845 BGB. Diese Vorschriften regeln Ansprüche Dritter, die aufgrund der Verletzung einer anderen Person einen Schaden erlitten haben. Als Ansprüche der mittelbar Geschädigten kommen in Betracht:
▪ | Ansprüche der Erben |
▪ | Ansprüche wegen entgangener Unterhaltsleistungen |
▪ | Ansprüche wegen entgangener Dienstleistung. |
Die Ansprüche aus den §§ 844, 845 BGB haben Ausnahmecharakter und schließen die entsprechende Anwendung auf andere mittelbar Geschädigte regelmäßig aus.
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