Rz. 358

Grds. stehen nur demjenigen Schadensersatzansprüche zu, der in seinen Rechten selbst, d.h. unmittelbar verletzt ist. Das Vermögen als solches ist kein absolut geschütztes Recht.[451] Auch stellt ein Verkehrsunfall i.d.R. keinen zielgerichteten Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.[452]

Ausnahmen von diesem Grundsatz regeln die §§ 844, 845 BGB. Diese Vorschriften regeln Ansprüche Dritter, die aufgrund der Verletzung einer anderen Person einen Schaden erlitten haben. Als Ansprüche der mittelbar Geschädigten kommen in Betracht:

Ansprüche der Erben
Ansprüche wegen entgangener Unterhaltsleistungen
Ansprüche wegen entgangener Dienstleistung.

Die Ansprüche aus den §§ 844, 845 BGB haben Ausnahmecharakter und schließen die entsprechende Anwendung auf andere mittelbar Geschädigte regelmäßig aus.

[451] BGH DAR 2009, 31; LG Köln Schaden-Praxis 2003, 234.
[452] LG Berlin v. 25.6.2012 – 44 O 112/12, Schaden-Praxis 2013, 12 ff.

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