Rz. 374

Muster 51.33: Unfall bei Überholvorgang Gegner trotz Abbiegevorgangs durch Mandant

 

Muster 51.33: Unfall bei Überholvorgang Gegner trotz Abbiegevorgangs durch Mandant

Zur genannten Unfallzeit befuhr das Fahrzeug der Mandantschaft die im Fragebogen genannte Straße. Der Fahrer des diesseits beteiligten Fahrzeugs wollte nach links abbiegen, nachdem er sich zuvor durch doppeltes Schauen in den Rückspiegel über die Verkehrssituation vergewissert hatte, dass er gefahrlos abbiegen konnte, und nach rechtzeitiger Betätigen der linken Blinklichtanlage. Zuvor hatte er sich deutlich nach links eingeordnet. Trotz dieses erkennbaren Abbiegevorganges wollte der Fahrer des bei Ihnen versicherten Fahrzeugs noch überholen. Es kam zu einem Zusammenstoß, den der Fahrer des diesseits beteiligten Fahrzeugs nicht vermeiden konnte.

Der Fahrer des bei Ihnen versicherten Fahrzeugs hat daher in einer unklaren Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO überholt. Eine "unklare Verkehrslage", die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO das Überholen verbietet, liegt immer dann vor, wenn – wie hier – nach allen Umständen mit ungefährdetem Überholen nicht gerechnet werden darf (KG v. 21.1.2010 – 12 U 50/09, NZV 2010, 506; OLG Düsseldorf v. 10.3.2008 – I-1 U 175/07, NJW-Spezial 2008, 490, 491). Ein Überholen in einer unklaren Verkehrslage liegt jedenfalls dann vor, wenn trotz eines gesetzten Blinkers ein Überholmanöver durchgeführt wird (OLG Stuttgart v. 8.4.2011 – 13 U 2/11, juris; OLG Hamm v. 23.2.2006 – 6 U 126/05, juris; KG v. 4.1.2006 – 12 U 202/05, NZV 2006, 369).

Hinter diesem Fehlverhalten tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs unserer Mandantschaft zurück.

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