Rz. 336

Für den haushaltsführenden Ehegatten besteht ein Ersatzanspruch wegen behinderter Haushaltsführung. Es handelt sich um eigene Ansprüche des verletzten haushaltsführenden Ehegatten gem. §§ 842, 843 BGB zum Ausgleich seiner Tätigkeitsbehinderung.[412] Der BGH hat anerkannt, dass Hausarbeit mit anderer Erwerbstätigkeit gleichwertig ist.[413]
Die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung lehnt einen Anspruch des nichtehelichen Lebensgefährten aber mangels Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ab.[414]
Dabei ist es möglich, den Schadensersatzanspruch für den Fortfall der Haushaltstätigkeit fiktiv zu berechnen nach der Methode, dass die Zeit geschätzt wird, die eine Hilfskraft arbeiten müsste. Die sich so ergebende Stundenzahl wird mit dem bekannten Stundenlohn der Hilfskräfte multipliziert.[415]
 

Rz. 337

Ein Haushaltsführungsschaden kann nur berechnet werden, wenn die konkrete Lebenssituation mit allen anfallenden Arbeiten als ausreichende Tatsachengrundlage für eine richterliche Schätzung dargelegt und unter Beweis gestellt wird. Der Verweis auf Tabellen ersetzt keinen eigenen notwendigen Tatsachenvortrag.[416] Bei der Bestimmung der Beeinträchtigung der Haushaltsführungsfähigkeit (MdH) ist zu beachten, dass diese MdH einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) i.d.R. nicht gleichsteht, da die Anforderungen an eine Tätigkeit im Haushalt in vielen Bereichen geringer ist und diese Arbeiten – ggf. unter Hinzuziehung technischer Hilfsmittel – weiterhin möglich sind.[417] Bei geringfügigen Verletzungen, die über einen Mehraufwand von 10 % nicht hinausgehen, ist kein erstattungsfähiger Haushaltsführungsschaden gegeben.[418] Dies gilt auch für Beeinträchtigungen bis zu 20 %, die i.d.R. – z.B. durch eine Umorganisation oder Anpassung und Gewöhnung – kompensiert werden können[419] bzw. zeitlich zu derart niedrigen Beeinträchtigungen führen, dass sie zu vernachlässigen sind.[420]

 

Rz. 338

Zur Aktivlegitimation ist zu beachten, dass im Falle der Verletzung einer haushaltsführenden Person diese allein aktivlegitimiert ist, da dieser Schadensersatzanspruch in Form vermehrter Bedürfnisse nur ihr allein zusteht. Dementsprechend ist sie allein aktivlegitimiert und Klagepartei. Der Antrag ist auf Leistungen an sie gerichtet.

[412] BGHZ 50, 304.
[413] BGHZ 59, 172.
[414] OLG Düsseldorf NZV 2007, 40; OLG Nürnberg VersR 2007, 248.
[415] Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche, Rn 134 und 260.
[417] OLG München SBR 2006, 180; OLG Hamm VersR 2002, 430; OLG Nürnberg DAR 2001, 336: 100 % MdE = 60 % MdH.
[418] OLG Oldenburg r+s 1993, 101.
[420] OLG Hamm zfs 2001, 376.

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