Rz. 379

Muster 51.38: Kürzung des Sachverständigenhonorars

 

Muster 51.38: Kürzung des Sachverständigenhonorars

Die von Ihnen vorgenommene Kürzung des Sachverständigenhonorars ist zu beanstanden. Die Rechnung ist von unserem Mandanten bereits bezahlt, so dass ihr eine entsprechende Indizwirkung zukommt (BGH v. 26.4.2016 – VI ZR 50/15, juris; BGH v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13, juris).

Sie berücksichtigen zudem nicht, dass der Geschädigte keine Preisvergleiche einzuholen braucht (BGH DAR 2014, 194; BGH NJW 2007, 1450) und sich den Vorwurf eines objektiv überhöhten Sachverständigenhonorars nur dann entgegenhalten lassen muss, wenn er dies hätte erkennen müssen (OLG Düsseldorf Verkehrsrecht Aktuell 2008, 112). Ein Anhaltspunkt hierfür bieten die Honorargruppen, die sich aus der sog. "BVSK-Befragung" ergeben können (OLG München, Hinweisbeschl. v. 14.12.2015 – 10 U 579/15). Das vorliegend verfolgte Honorar befindet sich innerhalb des in dieser Befragung angegebenen Korridors. Und selbst wenn dem nicht so sein sollte gab es für unsere Mandantschaft keinen Anlass, an der Üblichkeit der getroffenen Honorarvereinbarung zu zweifeln. Sofern Sie weiterhin an der Auffassung festhalten, die Honorarforderung wäre überholt, mögen Sie unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen den Sachverständigen direkt vorgehen. Ihre Einwände stehen dem Schadensersatzanspruch unserer Mandantschaft mangels einer Erkennbarkeit der (im Übrigen auch mehr als fragwürdigen) Überhöhung des Sachverständigenhonorars nicht entgegen. Einem Zahlungseingang sehen wir daher binnen zwei Wochen bis zum _____ entgegen.

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