Rz. 310
Hier ist zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden:
▪ | Liegen die Reparaturkosten mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert ist eine Reparatur i.d.R. wirtschaftlich unvernünftig. Der Geschädigte kann in diesem Fall die Reparaturkosten nicht aufspalten und nur auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes abrechnen.[340] |
▪ | Betragen die Reparaturkosten bis zu 30 % des Wiederbeschaffungswerts erhält der Geschädigte die Reparaturkosten erstattet, wenn er das Fahrzeug vollständig und fachgerecht gem. den Vorgaben aus dem Sachverständigengutachten reparieren lässt und es i.d.R. sechs weitere Monate nutzt.[341] Die Frist von sechs Monaten stellt dabei keine Fälligkeitsvoraussetzung dar, da es dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, für diese Zeit die fachgerechte Reparatur vorzufinanzieren.[342] Er kann das Fahrzeug auch in Eigenregie vollständig und fachgerecht reparieren, erhält dann aber eine Mehrwertsteuer nur, insoweit diese beim Erwerb der Ersatzteile tatsächlich angefallen ist. |
▪ | Ausnahmsweise erfolgt der Ersatz der unterhalb des Wiederbeschaffungswerts "gesenkten" Reparaturkosten, wenn das Kfz vollständig und fachgerecht repariert wird und die Reparatur wirtschaftlich vernünftig ist.[343] Dies wird aber verneint bei einem "Rabatt" der Werkstatt, wenn kein objektiv nachvollziehbarer Grund daneben besteht.[344] Der Geschädigte wird geschützt, wenn die Reparatur im Vertrauen auf die Werte aus Gutachten erfolgt, jedoch nachträglich höhere Kosten entstehen.[345] |
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