Rz. 310

Hier ist zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden:

Liegen die Reparaturkosten mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert ist eine Reparatur i.d.R. wirtschaftlich unvernünftig. Der Geschädigte kann in diesem Fall die Reparaturkosten nicht aufspalten und nur auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes abrechnen.[340]
Betragen die Reparaturkosten bis zu 30 % des Wiederbeschaffungswerts erhält der Geschädigte die Reparaturkosten erstattet, wenn er das Fahrzeug vollständig und fachgerecht gem. den Vorgaben aus dem Sachverständigengutachten reparieren lässt und es i.d.R. sechs weitere Monate nutzt.[341] Die Frist von sechs Monaten stellt dabei keine Fälligkeitsvoraussetzung dar, da es dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, für diese Zeit die fachgerechte Reparatur vorzufinanzieren.[342] Er kann das Fahrzeug auch in Eigenregie vollständig und fachgerecht reparieren, erhält dann aber eine Mehrwertsteuer nur, insoweit diese beim Erwerb der Ersatzteile tatsächlich angefallen ist.
Ausnahmsweise erfolgt der Ersatz der unterhalb des Wiederbeschaffungswerts "gesenkten" Reparaturkosten, wenn das Kfz vollständig und fachgerecht repariert wird und die Reparatur wirtschaftlich vernünftig ist.[343] Dies wird aber verneint bei einem "Rabatt" der Werkstatt, wenn kein objektiv nachvollziehbarer Grund daneben besteht.[344] Der Geschädigte wird geschützt, wenn die Reparatur im Vertrauen auf die Werte aus Gutachten erfolgt, jedoch nachträglich höhere Kosten entstehen.[345]
[341] BGH VersR 2005, 663; BGH VersR 2003, 918.
[342] BGH NJW 2008, 2183; BGH VersR 2008, 135.
[345] LG Stuttgart v. 9.11.2012 – 10 O 134/11, juris.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge