Rz. 17

An die Geschwindigkeitsmessgeräte sind nach heutigem Stand der Technik hinsichtlich ihrer technischen Ausstattung und Funktionsweise folgende Anforderungen zu stellen:

Das Messgerät muss über eine Zulassung (z.B. Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt) verfügen.
Das eingesetzte Messgerät muss gültig geeicht sein.
Nach § 6 Abs. 1 MessEG dürfen Messgeräte nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die Voraussetzungen von § 6 Abs. 25 MessEG erfüllen. Insbesondere muss eine nach § 6 Abs. 3 MessEG erforderliche Konformitätsbewertung erfolgreich durchgeführt worden sein und eine Konformitätserklärung vorliegen.
Gem. § 37 Abs. 1 MessEG ist es ausdrücklich verboten, Messgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs ungeeicht zu verwenden.

Nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 MessEG endet die Eichfrist vorzeitig, wenn die Sicherungskennzeichen des Messgerätes beschädigt oder entfernt worden sind.

Der Verteidiger sollte nach Akteneinsicht hierzu ggf. die Messbeamten befragen.

Das Messgerät muss entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung und der Gerätezulassung verwendet werden.
Möglichkeit der Messung beider Fahrtrichtungen mit wirksamer Richtungsselektion
Wirksame Abschirmung gegen Störstrahlung
Reichweitenbeeinflussung
Möglichkeit von Funktionskontrollen
Fotodokumentation des gesamten Messvorgangs und nicht nur der Messdaten; dies ist erforderlich, um mögliche Einflüsse, die von anderen Quellen außerhalb des gemessenen Fahrzeuges ausgehen können, überprüfen zu können
Definierte Fotoposition
Möglichkeit mehrfacher Vergleichsmessungen; die Messung eines Fahrzeuges muss nach mehrfacher Messung die Möglichkeit bieten, bei verschiedenen Messwerten die Geräte intern miteinander vergleichen zu können. Erst bei mehrfachen Übereinstimmungen sind insoweit Fehlerquellen auszuschließen.

Für die Durchführung von Messverfahren sind auch die Polizeirichtlinien der Länder relevant.[20]

Für die Verteidigung ist wichtig, dass im Falle einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung an die Urteilsgründe bestimmte Anforderungen zu stellen sind. Zu den tatrichterlichen Feststellungen beim Vorwurf einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen muss das Urteil konkrete Feststellungen enthalten, in welcher Weise eine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet oder aus den Umständen ersichtlich war.[21]

Die Urteilsgründe in einem verkehrsrechtlichen OWi-Verfahren müssen eine Überprüfung der richterlichen Rechtsanwendung ermöglichen.[22]

Erforderlich sind Angaben zu dem Schuldvorwurf (Fahrlässigkeit/Vorsatz).[23]

Weiterhin muss die angewandte Messmethode in dem Urteil angegeben werden.[24]

Erforderlich ist zudem die Angabe des Toleranzwertes für das Messgerät in den Urteilsgründen.[25]

 

Rz. 18

Handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren kann der Tatrichter von der Zuverlässigkeit des Messverfahrens ausgehen, so dass er in seinem Urteil keine näheren Ausführungen zu der Messmethode machen muss.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Messgerät von den Messbeamten entsprechend der Bauartzulassung und der Bedienungsanleitung vorschriftsmäßig eingesetzt worden ist.[26]

[20] Zu den Polizeirichtlinien der Länder zur Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen vgl. Höke, Verkehrsrecht, § 12 Rn 90 sowie Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, S. 874 ff.
[21] OLG Düsseldorf DAR 2005, 164; vgl. auch OLG Brandenburg DAR 2005, 97 und OLG Brandenburg DAR 2005, 162.
[22] Vgl. Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 1, S. 326 ff.
[23] OLG Düsseldorf NZV 2008, 470.
[24] OLG Hamm DAR 2004, 108.
[25] BGH NZV 1993, 485; OLG Karlsruhe NZV 2005, 54.
[26] Vgl. Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 1, S. 326 ff.

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