Rz. 224

Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar, z.B. bei der Fahrerlaubnis auf Probe gem. § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG:

Die Teilnahme an einem Aufbauseminar ist z.B. anzuordnen, wenn

der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe eine schwerwiegende Zuwiderhandlung oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat (§ 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG) oder
die Fahrerlaubnisbehörde nach Auswertung des Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht annimmt, dass die mangelnde Eignung nicht erwiesen ist (§ 2a Abs. 4 S. 2 StVG).

Zu unterscheiden sind gewöhnliche Aufbauseminare, die von Fahrlehrern durchgeführt werden, § 2b Abs. 2 S. 1 StVG, sowie besondere Aufbauseminare gem. § 2b Abs. 2 S. 2 StVG.

Diese besonderen Aufbauseminare werden für alkoholauffällige Kraftfahrer und für Fahranfänger, die unter dem Einfluss von Drogen am Straßenverkehr teilgenommen haben, angeordnet und von Diplom-Psychologen durchgeführt.

Der äußere Ablauf und der Inhalt dieser besonderen Aufbauseminare nach § 2b Abs. 2 S. 2 StVG sind in § 36 FeV geregelt.

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