Rz. 423

Häufigster Problemfall in der Teilkaskoversicherung ist die Entwendung des versicherten Fahrzeugs. Hierbei ergeben sich zwei Problembereiche, nämlich

Darlegung und erforderlichenfalls Nachweis für den Eintritt des Versicherungsfalles sowie
Ausschluss oder Einschränkung des Versicherungsschutzes wegen Obliegenheitsverletzung oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
 

Rz. 424

Der Nachweis des Versicherungsfalles erfordert in der Kaskoversicherung keinen Vollbeweis. Vielmehr ist nur ein Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung erforderlich. Hierzu reicht i.d.R. der Nachweis aus, dass der VN sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wiederaufgefunden hat.[503] Für diesen Sachverhalt als Mindestvoraussetzung ist der VN voll beweispflichtig. Diese Absenkung der Anforderungen an den Beweis, der als Anzeichenbeweis zu qualifizieren, aber nach dem Maßstab des § 286 ZPO zu messen ist, ist nach der Rechtsprechung des BGH als eine von den Parteien des Versicherungsvertrages gewollte, dem Vertrag innewohnende Verschiebung des Eintrittsrisikos und damit als eine materielle Risikozuweisung zu qualifizieren.[504]

Beim Beweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls ist bei Tatsachen, die den VN als unglaubwürdig erscheinen lassen, die Gesamtschau maßgebend.[505]

 

Rz. 425

Insbesondere ergeben sich hier Probleme, wenn der VN nicht alle Fahrzeugschlüssel vorweisen kann oder unrichtige Angaben dazu macht, etwa ob Nachschlüssel gefertigt worden sind. Dies wäre als Obliegenheitsverletzung mit den sich ergebenden Rechtsfolgen zu qualifizieren.

Im Übrigen liegt bei Schlüsselverlust eine Gefahrerhöhung vor, da hierdurch die Zugriffsmöglichkeit unbefugter Dritter leichter gegeben ist. In der Praxis werden zu den Schlüsseln bzw. zu möglichen Schlüsselkopien sachverständige Feststellungen getroffen. Auch kann in Betracht kommen, dass der VN im Hinblick auf die Aufbewahrung der Schlüssel oder bei verloren gegangenen Schlüsseln den Versicherungsfall grob fahrlässig i.S.v. § 81 VVG herbeigeführt hat.[506]

[503] BGH VersR 1995, 909; OLG Köln VersR 2002, 225.
[504] BGH VersR 1984, 29.
[505] OLG Hamburg v. 23.3.2011 – 14 U 160/10, Schaden-Praxis 2011, 374; OLG Hamm v. 20.7.2015 – I-20 U 114/15, juris.
[506] Beispielhaft: OLG Rostock MDR 2009, 745 bei laufendem Motor; OLG Koblenz VersR 2009, 1527 bei Aufbewahrung im abgestellten Pkw.

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