Entscheidungsstichwort (Thema)

Kfz-Kaskoversicherung: Nachweis des äußeren Bildes der Fahrzeugentwendung durch Vernehmung des Versicherungsnehmers

 

Normenkette

AKB § 12 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b; ZPO §§ 141, 286

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 11.06.2010; Aktenzeichen 306 O 268/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 6, vom 11.6.2010 - GZ 306 O 268/09 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

I. Tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO

Die Klägerin begehrt Zahlung aus einem Kaskoversicherungsvertrag mit der Beklagten aus Anlass eines angeblich am 25.07. oder 26.7.2008 entwendeten Jeeps Cherokee.

Auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bl. 85-87 d.A. einschließlich der dort bereits beigezogenen Ermittlungsakte wird Bezug genommen.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt die Beklagte die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Abweisung der Klage.

Die Beklagte trägt vor, der Zeuge P. und die Klägerin seien nicht glaubwürdig, die Beweiswürdigung des LG insoweit unzureichend. Insbesondere habe das LG die sich durch verschiedene - im Übrigen unstreitige - Haftanordnungen gegen die Klägerin offenbarenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten außer Acht gelassen. Die Klägerin sei "Strohfrau" für den Zeugen P. gewesen. Daraus folge sein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Zudem habe das LG keine Ausführungen zu dem von der Beklagten erhobenen Vorwurf der Vortäuschung eines Diebstahls gemacht. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten falsche Angaben zu den Fahrzeugschlüsseln gemacht. Entgegen den Angaben sei jedenfalls von einem Schlüssel ein Nachschlüssel gezogen worden. Das ergäbe sich aus - unstreitig - nach dem Schlüsselgutachten W. vorhandenen Kopierspuren, die kaum Überlagerungen aufwiesen.

Die Beklagte beantragt, wie erkannt.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze vom 16.08., 30.08., 23.09., 30.09., 04.10., 10.12., 20.12. und 21.12.2010 nebst Anlagen verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 8.12.2010 hat die Klägerin persönlich angehört gesagt, sie habe es nicht nötig, einen Diebstahl vorzutäuschen. Sie habe 140.000 EUR auf ihrem Konto. Mit Schriftsatz vom 8.2.2011 hat die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt und dazu mit Schriftsatz vom 16.2.2011 den Bericht der S. Insolvenzverwaltung GmbH an das Insolvenzgericht Reinbek vom 20.1.2011 nebst Belegen eingereicht.

 

Entscheidungsgründe

II. Begründung für die Entscheidung gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 ZPO

Die Entscheidung ergeht auf Grund des Senatsbeschlusses vom 16.11.2010 durch den Einzelrichter, § 526 Abs. 1 ZPO.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Entschädigungsleistung aus der Diebstahlversicherung für den betreffenden Jeep. Sie hat nämlich den Eintritt des behaupteten Versicherungsfalls nicht bewiesen. Zwar kommt ihr eine Beweiserleichterung insoweit zugute, als dass es für sie ausreichend ist, das äußere Bild des Diebstahls zu beweisen. Diesen Beweis hat sie aber nicht geführt.

Zwar hat der Zeuge P. sowohl bei seiner Vernehmung vor dem LG als auch vor dem Berufungsgericht bestätigt, den Jeep am 25.7.2010 in der B. Straße vor einem Dombesuch - gemeinsam mit der Klägerin - verschlossen abgestellt zu haben, wo beide den Jeep am nächsten Tag nicht mehr vorgefunden hätten. Das Berufungsgericht vermag indes den Angaben des Zeugen keinen Glauben zu schenken, § 286 ZPO.

Schon nach dem persönlichen Eindruck, den das Berufungsgericht von dem Zeugen hat, kann seinen Angaben nicht gefolgt werden. Der Zeuge hat die Ereignisse am betreffenden Abend und dem Folgetag fast leblos mit einer zutage tretenden Distanz geschildert, die die Zweifel daran begründen, dass er tatsächlich Erlebtes wiedergegeben hat.

Wenig nachvollziehbar erscheint es ferner, dass sich der Zeuge zwar nach seiner Aussage an bestimmte Einzelheiten hat erinnern können (Fahrweg B. Straße, Abstellort, Eingang zum Dom am U-Bahnhof). Das sind im Wesentlichen die Umstände, die der Zeuge auch so in der Polizeianzeige und der Vernehmung vor dem LG angegeben hat. Auffällig und wenig plausibel ist es aber, dass sich ungeachtet dessen der Zeuge angeblich nicht einmal daran hat erinnern können, ob sich der Vorfall im Sommer oder Winter ereignete. Diese Erklärung, der er erkennbar von sich aus gegeben hat, um seine bekundeten Angaben zu möglicher...

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