Rz. 264

Die Geschäftsgebühr nach der Nr. 2300 VV-RVG fällt im Verwaltungsverfahren z.B. dann an, wenn der Rechtsanwalt mit der Fahrerlaubnisbehörde korrespondiert.[283]

Der Gebührenrahmen für diese Geschäftsgebühr geht von 0,5–2,5. Die Bestimmung dieses Gebührenrahmens von 0,5–2,5 erfolgt nach den nachfolgend genannten Kriterien des § 14 RVG:[284]

Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers

Nach Nr. 2300 VV-RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

[283] Buschbell/Utzelmann, Die Fahrerlaubnis in der anwaltlichen Beratung, S. 334.
[284] Buschbell/Utzelmann, Die Fahrerlaubnis in der anwaltlichen Beratung, S. 335.

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