Rz. 295

 

Beispiel

Auf einer Fahrt mit seiner Ehefrau (E) gerät der Mann (M) infolge überhöhter Geschwindigkeit in einer Kurve von der Fahrbahn ab. Bei dem Unfall wird E erheblich verletzt.

Der Unfall ereignete sich ohne Drittbeteiligung oder Verantwortung eines Dritten.

Bei den Ansprüchen von Insassen ist insbesondere daran zu denken, dass diesen gegenüber eine Haftung des Halters bzw. seiner Haftpflichtversicherung bei unentgeltlicher Beförderung gegeben ist. Verwandtschaftsverhältnisse, also zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, sind nicht haftungsausschließend oder haftungsbeschränkend. Bei Ansprüchen zwischen Ehegatten ist die Verjährung gehemmt, solange die Ehe besteht, und bei Ansprüchen von Kindern gegenüber einem Elternteil bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 207 BGB).

In der Praxis wird häufig übersehen, dass auch der als Beifahrer beteiligte und geschädigte Halter gegenüber dem Fahrzeugführer, der schuldhaft einen Unfall verursacht hat, also gegenüber der – eigenen – Haftpflichtversicherung Ansprüche geltend machen kann.[312]

[312] BGH VersR 1970, 76; BHG VersR 1973, 974; BGH VersR 1974, 1170.

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