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§ 51 Aussperrung

Prof. Dr. Martin Becker
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A. Begriff und Funktionen

 

Rz. 1

Unter einer Aussperrung wird ein Kampfmittel der Arbeitgeberseite verstanden, um individuellen und kollektiven Druck auf eine streikführende Gewerkschaft auszuüben. Durch die Aussperrungsmaßnahme werden den Arbeitnehmern die Beschäftigung, das Entgelt und der Zutritt zum Betrieb verweigert. Nach Auffassung der Arbeitgeberseite ist die Aussperrung als Arbeitskampfmittel nötig, um Streiks abzukürzen und Forderungen abzuwehren. Nach Meinung der Gewerkschaften ist sie ein Willkürmittel, das verboten werden sollte. Die Rspr. hingegen hält sie unter gewissen Grenzen für zulässig.

 

Rz. 2

Die Wirkungen der Aussperrung sind deshalb so bedeutungsvoll, weil die Arbeitgeber den Arbeitnehmern die zur Existenzsicherung nötige Beschäftigung und das Entgelt entziehen. Sie werden als Mittel zum Zweck eingesetzt und sollen bei der Gewerkschaft auf die Beendigung des Kampfes drängen. Sollten die Gewerkschaften für diesen Fall Unterstützungsleistungen zu erbringen haben, würde dies bei der Gewerkschaftsseite zu höheren Aufwendungen für die Arbeitskampfunterstützung führen. Damit ist das Streikrecht beeinträchtigt, weil es nicht so wirkungsvoll und vor allem so lange eingesetzt werden kann. Die Aussperrung ist in keinem europäischen Land verfassungsrechtlich garantiert.

B. Rechtsgrundlagen der Aussperrung

 

Rz. 3

Die Rspr. hat die Befugnis zu Aussperrungsmaßnahmen wie folgt entwickelt. Zuerst wurde 1955 die lösende Aussperrung dem Streik gleichgestellt (BAG v. 28.1.1955, AuR 1955, 218). Dies wurde mit dem Gedanken der formellen Parität gerechtfertigt. 1971 erkannte dann die Rspr. die sog. suspendierende Aussperrung als Regel an (BAG v. 21.4.1971, AuR 1971, 353). Schließlich wurde sodann 1980 die suspendierende Aussperrung als Reaktion auf Schwerpunktstreiks und im Umfang begrenzt zugelassen (BAG v. 10.6.1980 – 1 AZR 822/79, ...

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