Rz. 17

Gemäß § 36 Abs. 5 S. 1 StVO dürfen Polizeibeamte Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zur Verkehrserhebung anhalten (vgl. dazu auch § 37 Rdn 18 ff.). Dabei handelt es sich um präventive, verkehrsbezogene Maßnahmen, zu denen auch die Prüfung von Fahrer, Fahrtüchtigkeit des Fahrers, "Papiere" (insbesondere Führerschein und Fahrzeugschein) und Kfz gehören (vgl. auch VV StVO zu § 36, zu Abs. 5). Die Kontrollen sind auch ohne konkreten Anlass zulässig. Sie müssen aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und sind daher auf Stichproben zu beschränken.[43] Das polizeiliche Anhaltgebot ist ein Verwaltungsakt und gehört zu den "unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten" i.S.d. § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO, weswegen auch ein Widerspruch hiergegen keine aufschiebende Wirkung hat. Insofern handelt es sich um eine individuell zu vollstreckende Verfügung.[44] Das Nichtbeachten des Haltgebots ist bußgeldbewehrt (§ 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO i.V.m. § 24 StVG). Unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 113 StGB (insbesondere als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) kann sich eine Strafbarkeit ergeben.[45]

Barczak[46] hält § 36 Abs. 5 StVO mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 S. 2, 3 i.V.m. 104 Abs. 1 GG für verfassungswidrig und nichtig. Ein Rückgriff auf polizeiliche Anhaltebefugnisse aufgrund der Polizeigesetze sei aber möglich.

[43] König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 36 Rn 24; Barczak, NZV 2010, 598.
[44] König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 36 Rn 25.
[45] Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 36 Rn 14.
[46] NZV 2010, 598.

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