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Die im Vergaberecht ergangenen gesetzlichen Regelungen seit Ende der 90er Jahre haben insbesondere die subjektiven Rechte des Bieters erweitert. Die letzte grundlegende Reform des auf europäischem Richtlinienrecht basierenden oberschwelligen Kartellvergaberechts erfolgte im Jahr 2016. Für die in diesem Kapital behandelten Rechtsbehelfe im EU-Vergaberecht sind die Vergabekammern und Oberlandesgerichte zuständig. Hierbei stehen die Rechtsbehelfe im Vordergrund, mit denen der Bieter den Zuschlag an einen konkurrierenden Bieter verhindern und eine Zurückversetzung bzw. Neudurchführung des Vergabeverfahrens erreichen kann. Für den Bieter besteht hier in erster Linie die Möglichkeit, einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer zu stellen. Sofern der Bieter oder der Auftraggeber mit der Entscheidung der Vergabekammer nicht einverstanden sind, können sie eine sofortige Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht einreichen. Die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sehen zudem auch Eilanträge und Eilentscheidungen der Vergabekammern und Oberlandesgerichte vor.

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