Rz. 4

Der Arbeitgeber kann sich dem Streik beugen und beschließen, den Betrieb bzw. Betriebsteil nicht fortzuführen, sondern stillzulegen. Mit der Stilllegung wird die Beschäftigungs- und Entgeltzahlungspflicht der Arbeitnehmer suspendiert. Dies gilt auch für diejenigen, die sich nicht am Streik beteiligen oder deren Beschäftigung möglich und zumutbar wäre (BAG v. 22.3.1994 – 1 AZR 622/92, DB 1994, 738; BAG v. 31.1.1995, DB 1995, 1817; BAG v. 27.6.1995, DB 1996, 143; BAG v. 11.7.1995, DB 1996, 224; ErfK/Dieterich, GG, Art. 9 Rn 211 ff.). Die Stilllegung bedarf allerdings einer eindeutigen Erklärung des Arbeitgebers ggü. den Beschäftigten. Es muss deutlich gemacht werden, dass der Arbeitgeber den bestreikten Betrieb oder Betriebsteil nicht fortführen, sondern die Tätigkeiten einstellen will (BAG v. 22.3.1994 – 1 AZR 622/92, DB 1994, 738; BAG v. 11.7.1995, DB 1995, 1817). Die Stilllegung des Betriebs kann nur im Umfang und für die Dauer des gewerkschaftlichen Streikaufrufs erfolgen (BAG v. 27.6.1995 – 1 AZR 1016/94, DB 1996, 143; BAG v. 12.11.1996, NZA 1997, 393). Damit ist eine Stilllegung strikt auf den Rahmen des Streikaufrufs zu beziehen und zu begrenzen. Es ist dem Arbeitgeber verwehrt, den von der Gewerkschaft vorgegebenen Kampfrahmen räumlich, materiell oder zeitlich auszudehnen. Er darf also im stillgelegten Betrieb keine Arbeitnehmer beschäftigen, auch keine nicht oder anders Organisierten.

 

Rz. 5

Der Unterschied zu einer Aussperrungsmaßnahme liegt darin, dass bei der Aussperrung um einen Flächentarifvertrag diese vom Arbeitgeberverband beschlossen wird, die Beschäftigten von Arbeit und Entgelt ausgeschlossen werden. Bei einer mittelbaren Arbeitskampfbetroffenheit oder bei der sog. kalten Aussperrung beruft sich der Arbeitgeber darauf, dass die Arbeit wegen fehlender Abnahme oder Zulieferung von Teilen oder Dienstleistungen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. In diesen beiden Fällen kann der Kampfrahmen durchaus erweitert werden, nicht dagegen bei einer Stilllegung des Betriebs. Hier kann der Arbeitgeber nur den betroffenen Arbeitnehmern Beschäftigung und Entgelt verweigern, auch dann, wenn die Beschäftigung an sich möglich und zumutbar ist (BAG v. 11.7.1995 – 1 AZR 161/95, DB 1996, 223). Der Arbeitgeber muss deshalb eine eindeutige Erklärung abgeben, ob es sich um eine Betriebsstilllegung, eine mittelbare Arbeitskampfbetroffenheit oder um eine Maßnahme i.R.d. sog. kalten Aussperrung handelt.

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