Rz. 566
Auch die Zwangsverwaltung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Die Zwangsverwaltung unterliegt daher in vielen Teilen (vorrangige Sondervorschriften im ZVG ausgenommen) den Regelungen des Vollstreckungsverfahrens entsprechend der ZPO. Durch die Zwangsverwaltung wird dem Schuldner nicht das Eigentum am Grundstück genommen. Lediglich die Nutzungen und Früchte stehen ihm nicht mehr zu (z.B. Mietzinsforderungen, Pachtzahlungen u.Ä.).
Rz. 567
Geregelt ist das Verfahren im ZVG (Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung). Die Zwangsverwaltung ist eine der drei Möglichkeiten, in das unbewegliche Vermögen zu vollstrecken.
Rz. 568
Zuständig für das Verfahren ist das Vollstreckungsgericht. Nach dem entsprechenden Antrag und der Anordnung der Zwangsverwaltung wird die Verwaltung des Grundstücks einem Zwangsverwalter übertragen. Das Gericht fordert einen entsprechenden Vorschuss für die Tätigkeit des Zwangsverwalters beim Gläubiger an.
Rz. 569
Der Zwangsverwalter hat die Aufgabe, bei den Mietern (oder Pächtern) des Schuldners fällige Mieten einzuziehen. Er ist ferner dafür zuständig, dass das Objekt ordnungsgemäß bewirtschaftet wird (z.B. Mängelbeseitigung, Öllieferungen). Die eingezogenen Einnahmen werden zunächst für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung eingezogen. Die Auszahlung an den Gläubiger erfolgt erst nach Erstellung eines Teilungsplans.
Rz. 570
Ein Gläubiger kann gleichzeitig das Verfahren der Zwangsversteigerung und das Verfahren Zwangsverwaltung betreiben. Beide Verfahren enden spätestens mit der Rechtskraft der Zuschlagserteilung. Die Zwangsverwaltung gilt als aufgehoben, sie kann sich nicht gegen den Ersteher oder neuen Eigentümer des Grundstücks richten, denn dieser ist nicht der Schuldner.
Rz. 571
Selbstverständlich könnte man anstelle der Durchführung der Zwangsverwaltung auch den Kaltmietzins bei den jeweiligen Mietern als Drittschuldner pfänden. Dieses Verfahren hat allerdings den Nachteil, dass die Mietenpfändung wirkungslos wird, wenn die Zwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet ist (§ 1124 Abs. 2 BGB).
Rz. 572
Muster 5.25: Antrag auf Zwangsverwaltung
Muster 5.25: Antrag auf Zwangsverwaltung
An das Vollstreckungsgericht
In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________
Gläubigers,
Verfahrensbevollmächtigte: _________________________
gegen
den _________________________
Schuldner,
wegen des Grundstücks in _________________________ (Band _________________________, Blatt _________________________ des Grundbuchs von _________________________) beantragen wir namens und in Vollmacht des Gläubigers, wegen der dem Gläubiger gegen den Schuldner zustehenden Forderung von
_________________________ EUR | Hauptforderung |
_________________________ EUR | Zinsen |
_________________________ EUR | festgesetzte Kosten |
_________________________ EUR | Zinsen bis _________________________ |
_________________________ EUR | bisherige Vollstreckungskosten |
_________________________ EUR | Anwaltsvergütung für den Antrag auf Zwangsverwaltung |
_________________________ EUR 0,4 Verfahrensgeb. gem. §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 3311 Anm. Nr. 3 VV RVG | |
_________________________ EUR Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 7002 VV RVG | |
_________________________ EUR 19 % USt gem. § 2 Abs. 2, Nr. 7008 VV RVG | |
50,00 EUR | Gerichtskosten für den Antrag gem. Nr. 2220 KV GKG |
_________________________ EUR | Summe (zzgl. der weiteren Kosten dieses Verfahrens) |
die
Zwangsverwaltung
des im Grundbuch von _________________________ Band _________________________ Blatt _________________________ für den Schuldner eingetragenen Grundstücks anzuordnen.
Die mit Zustellnachweis versehene rechtskräftige vollstreckbare Ausfertigung des Titels des _________________________ Gerichts vom _________________________ zum Aktenzeichen – _________________________ – ist diesem Antrag beigefügt.
Beigefügt ist ferner eine unbeglaubigte Abschrift des Grundbuchauszuges über das genannte Grundstück.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Rechtsanwalt
Rz. 573
Hinweis:
Einen Überblick über vergütungsrechtliche Vorschriften im Zwangsverwaltungsverfahren finden Sie im vergütungsrechtlichen Teil unter § 8 Rdn 906.
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