Rz. 906

Nr. 3311 VV RVG (verkürzte Darstellung)

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3311

Verfahrensgebühr

Die Gebühr entsteht jeweils gesondert

1. für die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens;

(…)

3. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts;

(…)

5. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung eines sonstigen Beteiligten im ganzen Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens und

6. für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens.
0,4

I. Allgemeines

 

Rz. 907

Verfügt der Schuldner über Grundbesitz, kann der Gläubiger, wenn der Schuldner die titulierte Forderung nicht leistet, Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung betreiben. Bei der Zwangsversteigerung verliert der Schuldner das Eigentum an seinem Grundstück. Bei der Zwangsverwaltung bleibt der Schuldner Eigentümer. Die sog. Früchte und Nutzungen, die aus dem Grundstück gezogen werden, dienen dann aber dazu, den Gläubiger zu befriedigen. Es ist auch eine Kostenfrage, ob der Gläubiger das Verfahren der Zwangsversteigerung oder das Verfahren der Zwangsverwaltung betreibt. Im Zwangsversteigerungsverfahren entstehen hohe Kosten dadurch, dass ein sog. Verkehrswertgutachten eingeholt werden muss. Der Verkehrswert (= gewöhnliche Verkaufspreis) der Immobilie muss vor der Zwangsversteigerung durch einen Gutachter festgestellt werden. Nicht selten entstehen für dieses Gutachten Gutachterkosten von bis zu 3.000,00 EUR. Diese Kosten muss der Gläubiger verauslagen und trägt damit das Risiko für den Fall, dass eine Versteigerung nicht erfolgt, er diese Kosten aufgewandt hat und eine Realisierung seiner Forderung nicht eintritt.

II. Übliche Vergütung im Zwangsversteigerungsverfahren Nr. 3311 Nr. 1 VV RVG

 

Rz. 908

Für das gesamte Verfahren bis zur Zwangsversteigerung erhält der RA eine 0,4 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3311 VV RVG. Erst wenn das Gericht nach der Zwangsversteigerung gem. § 105 ZVG einen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses anberaumt und der RA an diesem Termin teilnimmt, entsteht dafür die Terminsgebühr i.H.v. 0,4 gem. Nr. 3312 VV RVG.

 

Rz. 909

Nicht immer ist im Zwangsversteigerungsverfahren ein Erfolg festzustellen. Für viele Grundstücke (bzw. auch Eigentumswohnungen) findet sich auch bei einer Zwangsversteigerung kein Käufer.

 

Rz. 910

Ist ein Zwangsversteigerungsverfahren auch im zweiten Termin ergebnislos geblieben, so kann der Gläubiger nach § 77 Abs. 2 ZVG beantragen, dass das bisherige Zwangsversteigerungsverfahren als Zwangsverwaltungsverfahren fortgesetzt wird. Für diese Tätigkeit kann der RA eine weitere 0,4 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3311 Nr. 3 VV RVG beanspruchen. Häufig wird der Antrag auf Zwangsverwaltung kombiniert mit dem Antrag auf Zwangsversteigerung. Dies, damit der Gläubiger bis zur Versteigerung des Grundstücks von den Nutzungen des Grundstücks (z.B. Mieteinnahmen) profitieren kann. Stellt der RA gleichzeitig diese Anträge, kann er sowohl die Gebühren gem. Nr. 3311 Nr. 1 VV RVG als auch die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3311 Nr. 3 VV RVG beanspruchen.

Die Verfahrensgebühr der Nr. 3311 VV RVG ist gem. Nr. 1008 VV RVG erhöhungsfähig.

III. Vertretung eines nicht am Verfahren beteiligten Bieters

 

Rz. 911

Eine 0,4 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3311 VV RVG entsteht auch dann, wenn der RA einen am Verfahren nicht beteiligten Bieter vertritt.

IV. Vergütung bei Zwangsverwaltung Nr. 3311 Nr. 3 VV RVG

 

Rz. 912

Die Zwangsverwaltung findet nach Maßgabe der §§ 146 bis 161 ZVG statt. Sie wird i.d.R. aufgrund des Antrags eines persönlichen oder dinglichen Gläubigers (vgl. aber § 172 ZVG) wegen eines Geldanspruchs gegen den Grundstückseigentümer eingeleitet. Der RA erhält für diesen Antrag gem. Nr. 3311 Nr. 3 VV RVG eine 0,4 Verfahrensgebühr. Die gleiche Gebühr erhält der RA auch für den Antrag auf Zulassung des Beitritts.

Von der 0,4 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3311 Nr. 3 VV RVG sind sämtliche Tätigkeiten des RA bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung bzw. der Zulassung oder Ablehnung des Beitritts abgegolten.

Die Verfahrensgebühr der Nr. 3311 Nr. 3 VV RVG ist gem. Nr. 1008 VV RVG erhöhungsfähig.

V. Vergütung für Schutzanträge im Versteigerungsverfahren

 

Rz. 913

Wird das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung verwertet, so gilt der Zuschlagsbeschluss als Räumungstitel. Der neue Eigentümer des Grundstücks muss keine Klage auf Räumung einreichen, wenn er die Herausgabe des Grundstücks durch den Eigentümer erreichen will. Für Mieter der versteigerten Immobilie bedeutet die Zwangsversteigerung nicht, dass eine Räumung zu erfolgen hat. Das Mietverhältnis besteht mit dem neuen Eigentümer, der die Immobilie erworben hat, fort.

 

Rz. 914

Mieter und sonstige Dritte, die im versteigerten Objekt wohnen, schulden spätestens ab Kenntnis des Eigentumswechsels den Mietzins an den neuen Eigentümer.

 

Rz. 915

Gem. Nr. 3311 Nr. 6 VV RVG erhält der RA eine 0,4 Verfahrensgebühr für seine Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige ...

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