Rz. 58

Unentgeltliche Verfügungen des Vorerben werden mit Eintritt des Vorerbfalls absolut unwirksam, sofern sie keine Anstandsschenkungen sind oder ausnahmsweise der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen.[97] Als wahrer Eigentümer kann der Nacherbe Herausgabe des betreffenden Nachlassgegenstandes (§ 985 BGB) oder Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB) verlangen.[98]

 

Rz. 59

Der Beschenkte kann jedoch durch die Gutglaubensvorschriften gem. § 2113 Abs. 3 BGB i.V.m. § 892 BGB bzw. §§ 932 ff. BGB geschützt sein.[99] Wurde ein Erbschein erteilt, der die Anordnung der Nacherbfolge nicht enthält oder Gegenstände zu Unrecht von dieser ausnimmt, schützen die Gutglaubensregelungen der §§ 2365 bis 2367 BGB den Beschenkten unmittelbar.[100] Liegen die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs vor, ist der Beschenkte den Nacherben schuldrechtlich zur Herausgabe nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet.

 

Rz. 60

Da der Nacherbfall häufig an den Tod des Vorerben geknüpft ist, sind in der Praxis Durchsetzungsschwierigkeiten entstanden, die die Rechtsprechung letztlich dazu veranlasst haben, den Nacherben subsidiär einen Anspruch gegen den Beschenkten nach § 242 BGB zuzubilligen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Herausgabe oder Bereicherungsanspruch bestehen.[101]

[97] Krug/Daragan/Krug, § 11 Rn 142 f.
[98] Krug/Daragan/Krug, § 11 Rn 142 f.
[99] Ein solcher kommt bei Unkenntnis über die Nacherbenbindung des Gegenstandes oder bei irrtümlicher Annahme der Befreiung des Vorerben in Betracht. Ausgeschlossen ist ein Gutglaubensschutz bei Grundstücken, wenn ein Nacherbenvermerk nach § 51 GBO eingetragen ist; vgl. Krug/Daragan/Krug, § 11 Rn 142 f.
[100] Krug/Daragan/Krug, § 11 Rn 142 f.
[101] Vgl. zu den Voraussetzungen: Krug/Daragan/Krug, § 11 Rn 141; BGH, Urt. v. 15.3.1972 – IV ZR 131/70, juris.

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