Rz. 49

Die Befugnisse des Verwalters waren nach altem Recht in § 27 WEG a.F. in Form einer Enumeration geregelt und zudem mit der Vertretungsmacht nach außen unglücklich verquickt. Dabei war nicht zuletzt vielfach unklar, wozu der Verwalter im Einzelnen bevollmächtigt war. Hier schafft das neue Recht in mehrfacher Hinsicht bedeutsame Vereinfachungen. Zunächst erhält der Verwalter, wie bereits besprochen,[50] eine nach außen unbeschränkbare Vollmacht, so dass sich diesbezüglich für den Rechtsverkehr keine Unklarheiten mehr ergeben können. Zudem wird die Frage der Vollmacht von derjenigen der Befugnisse im Innenverhältnis getrennt. Schließlich werden die Befugnisse im Innenverhältnis gegenüber den früheren Enumerationen flexibler gestaltet und zudem weitgehend der autonomen Gestaltung durch die Eigentümerversammlung überantwortet.

[50] S. o. Rdn 41 ff.

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