Rz. 42
Die Vollmacht aus § 9b Abs. 1 S. 1 WEG umfasst mit Ausnahme von Grundstückskauf- und Darlehensverträgen jegliche Rechtsgeschäfte der Wohnungseigentümergemeinschaft, auch rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und einseitige Rechtsgeschäfte. Anders als nach früherem Recht, das die Reichweite der Verwaltervollmacht etwa bei "laufenden Maßnahmen" gemäß § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 WEG a.F. nur unklar definierte, hat der Rechtsverkehr nun Klarheit. Erst recht bedarf es nicht mehr der Nachfrage nach einem bevollmächtigenden Beschluss.[45] Die gesetzliche Vollmacht wirkt auch dann zugunsten eines Geschäftspartners, wenn dieser von Beschränkungen im Innenverhältnis weiß. Eine Ausnahme gilt nur für ein kollusives Zusammenwirken mit dem Verwalter zulasten der Wohnungseigentümergemeinschaft.
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