Rz. 351

Versichert sind Kosten des Heilverfahrens sowie Kosten für künstliche Glieder und anderweitige nach dem ärztlichen Ermessen erforderliche Anschaffungen. Nach den Bedingungen gelten als Kosten des Heilverfahrens: Arzthonorare, soweit sie nach einer amtlichen Gebührenordnung unter Berücksichtigung der Verhältnisse der VP begründet sind, Kosten für Arzneien und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel, Verbandszeug, notwendige Krankentransporte, stationäre Behandlung und Verpflegung sowie für Röntgenaufnahmen.

Damit sind auch Brillen und Hörgeräte versichert, sofern sie aufgrund der Unfallverletzung erforderlich werden. Als Sachschäden nicht erfasst werden dagegen zerstörte Brillen oder Hörgeräte (vgl. § 3 Rn 46). Nicht ausdrücklich genannt, aber im Sinne einer notwendigen Behandlung ebenfalls versichert, sind andere apparative Diagnoseverfahren wie CT und MRT. Es ist für einen durchschnittlichen VN nicht erkennbar, warum Kosten durch ein technisch verbessertes Diagnoseverfahren vom Leistungsumfang ausgeschlossen sein sollten.

Versichert sind nur die auf ärztliche Anordnung hin entstandenen Kosten bzw. Arztkosten. Kosten für Heilpraktiker bzw. von diesen veranlasste Kosten sind nicht versichert. Es kommt im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kosten nicht darauf an, ob diese objektiv geboten und nützlich sind, sondern alleine, ob der behandelnde Arzt nach den anerkannten Regeln ärztlicher Kunst die Maßnahme für erforderlich und zweckmäßig gehalten hat.[229]

[229] Grimm, Ziff. 2 Rn 74.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge