Rz. 303

In der Praxis sind Zahnschäden ein nicht einheitlich gelöstes Problem. Daher bestehen eine Vielzahl unterschiedlicher Bedingungsvarianten.

Ausgangspunkt ist eine Entscheidung des AG Aachen.[221] Danach zählen bei geöffnetem Mund sichtbare Frontzähne zur "Körperoberfläche". Backenzähne fallen nicht unter den Versicherungsschutz. In Anlehnung an diese Entscheidung wird in den Bedingungen der Einschluss von Zahnbehandlungskosten überwiegend der Leistungsart "kosmetischen Operation" zugeordnet.

 

Rz. 304

Muster 66: Musterbedingung Zahnschäden – allgemein (KOP 3)

 

Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten werden insoweit übernommen, als es sich um den unfallbedingten Verlust oder die Beschädigung von Schneide- oder Eckzähnen handelt.

 

Rz. 305

Muster 67: Musterbedingung Zahnschäden (KOP 4)

 

Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten werden übernommen, soweit es sich um den unfallbedingten Verlust oder den Teilverlust von natürlichen Schneide- oder Eckzähnen handelt.

 

Rz. 306

Die Unfallversicherung bezieht sich auf Gesundheitsschädigungen des Körpers, nicht auf Sachschäden. (vgl. § 3 Rn 46 ff.) Daher ist der Verlust bzw. Teilverlust von Prothesen grundsätzlich nicht mitversichert. Der Umgang mit fest eingebrachten künstlichen Zähnen ist bei der Musterbedingung KOP 3 nicht klar geregelt. Die Musterbedingung KOP 4 enthält diesbezüglich eine ausdrückliche Klarstellung.

 

Rz. 307

Die Musterbedingungen KOP 3 und KOP 4 sind offen formuliert, so dass nach dem Wortlaut nicht nur die optische Korrektur versichert ist, sondern auch ein funktionell nötiger Aufbau des geschädigten Zahns unter den Versicherungsschutz gefasst werden kann. Das wiederum ist systemwidrig für eine kosmetische Operation. Dass eine Zahnbehandlung als kosmetische Operation zu werten ist und somit nicht die primäre Behandlung, sondern nur die sekundäre Verschönerung des Zahns entschädigt werden soll, ist für einen durchschnittlichen VN nicht mehr nachvollziehbar. Auch stellt sich die Frage nach einer genauen Abgrenzung beider Leistungen. Somit umfasst der Versicherungsschutz auch die eine Primärschädigung beseitigenden Behandlungskosten.

 

Rz. 308

Muster 68: Musterbedingung Zahnersatzkosten für Eck- und Schneidezähne (KOP 5)

 

Der VR zahlt nach dem Unfall im Sinne von Ziffer 2. AUB 2008 die notwendigen Kosten für den Zahnersatz für Eck- und Schneidezähne.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf 10.000,– EUR pro Person und muss innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltage an gerechnet, geltend gemacht werden und wird für jeden Unfall nur einmal gezahlt.

Es werden lediglich Leistungen übernommen, die nicht vom Krankenversicherer getragen werden.

Folgeschäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

 

Rz. 309

In einigen neueren Bedingungswerken werden vermehrt die Zahnbehandlungskosten als eigenständige Leistungsart mit eigener Bezeichnung angeboten, teilweise mit einer Koppelung an die kosmetische Operation. Das ist ein Schritt zur richtigen Einordnung der Leistungsart in das Gesamtsystem. Klargestellt wird auch, dass eine Invaliditätszahlung bei Zahnschäden nicht erfolgt.

 

Rz. 310

Muster 69: Musterbedingung Zahnkosten für künstliche Zähne (KOP 6)

 

Als gestrichen gilt der Satz:

Nicht übernommen werden insoweit die Kosten für die Beschädigung oder die Zerstörung von Zahnersatz (Brücken, Kronen, Gebissen und Implantaten).

 

Rz. 311

Mit der Streichung des Ausschlusses zum Zahnersatz wird hinsichtlich der Unfallschäden am Gebiss nur auf den direkt vor dem Unfallereignis bestehenden Zustand abgestellt und je nach Auffassung werden so auch Sachschäden entschädigt.

[221] AG Aachen v. 25.2.1993 – 8 C 698/92, r+s 1994, 318.

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