Rz. 28

Bewegt sich der kalkulierte Reparaturaufwand oberhalb des Wiederbeschaffungswertes und bis max. 130 % des Wiederbeschaffungswertes (= 130 %-Bereich), wird grundsätzlich nur der Wiederbeschaffungsaufwand erstattet.

Wird das Fahrzeug jedoch vollständig und fachgerecht repariert und anschließend mind. sechs Monate weitergenutzt, dann soll der Geschädigte in seinem Integritätsinteresse geschützt sein. In diesem Fall werden ausnahmsweise Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes erstattet. Auch hier kann der Geschädigte zwischen Erstattung der Reparaturkosten gemäß Gutachten oder gemäß Werkstattrechnung wählen.[20] Voraussetzung ist, dass die Reparatur genauso durchgeführt wird, wie im Gutachten kalkuliert!

Wird das Fahrzeug jedoch nur teilrepariert, werden konkrete Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes erstattet.[21]

[20] Vgl. insgesamt BGH NJW 2008, 437.

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