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In der Kraftfahrthaftpflichtversicherung ergeben sich die vor dem Versicherungsfall zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheiten vor allem aus Abschnitt D Muster-AKB-KH 2008. Hierbei können die fünf Obliegenheiten gem. § 5 Kfz-PflichtversicherungsV (Verwendung, Schwarzfahrt, Führerschein, Rennveranstaltung, Fahruntüchtigkeit) vereinbart werden.

Die nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheiten ergeben sich aus Abschnitt E Muster-AKB-KH 2008. Dort sind insbesondere Anzeigeobliegenheiten, Aufklärungsobliegenheiten und die Schadensminderungspflicht vereinbart. Die praktisch wichtigsten Fälle der Aufklärungsobliegenheit dürften das unerlaubte Entfernen vom Unfallort sowie der Nachtrunk darstellen.

Als Rechtsfolge einer Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer gem. § 28 Abs. 2 VVG berechtigt, die Leistung entsprechend der Schwere der Schuld ganz oder teilweise zu kürzen, aber Kausalitätsgegenbeweis gem. § 28 Abs. 3 VVG möglich.[40] Die Höhe der Leistungsfreiheit ergibt sich für die Kfz-Haftpflicht aus § 5 und § 6 Kfz-PflichtversicherungsV.

Treffen mehrere Obliegenheitsverletzungen zusammen (bspw. der Fahrer ohne Fahrerlaubnis begeht Unfallflucht) ist eine Addition der Leistungsfreiheitsbeträge vorzunehmen.[41]

Der Anwalt sollte die versicherungsrechtlichen Folgen bei der Strafverteidigung wegen eines Verkehrsdeliktes stets im Auge behalten und den Mandanten darüber frühzeitig informieren. Insbesondere wird die Freude über eine Verfahrenseinstellung gem. § 153a StPO getrübt, wenn anschließend (unvorbereitet) der Versicherungsregress folgt.

[40] Zur Unfallflucht und Arglist bspw. LG Bonn v. 15.11.2012 – 6 S 63/12 m.w.N.
[41] OLG Celle NJW-Spezial 2012, 746; zur umfangreichen Thematik: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kap. 7 G und H; Notthoff, VRR 2013, 84 ff., 124 ff.

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