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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu berücksichtigen. Dabei kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden.[5] Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden.[6]

Um die persönlichen Einschränkungen des Mandanten zu dokumentieren, sollte er gebeten werden, diese tabellarisch zeitnah zu dokumentieren. Dies ist zwar mit einem gewissen Arbeitsaufwand verbunden, kann aber bei Schmerzensgeldverhandlungen der eigenen Position Nachdruck verleihen. In einem möglichen Prozess muss hierzu ohnehin umfassend vorgetragen werden, was erfahrungsgemäß mit zeitlichem Abstand schwieriger wird.

Die konkrete Schmerzensgeldberechnung kann anhand von Tabellen vorgenommen werden, bspw. Hacks/Wellner/Häcker, SchmerzensgeldBeträge.

Fahrtkosten, die im Rahmen der Heilbehandlung anfallen, können häufig zusätzlich zur allgemeinen Auslagenpauschale geltend gemacht werden.

Die Tagebücher dienen außerdem der Dokumentation des Ausfalls bei der Haushaltsführung.

[5] Brandenburgisches OLG v. 23.7.2009 – 12 U 29/09; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, Rn 274 ff.
[6] BGH VersR 1976, 968; OLG Hamm MDR 2003, 1249.

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