Rz. 673

Durch den Gebrauch eines Rechtsbehelfes gegen amtspflichtwidriges Verhalten der öffentlichen Hand wird die Verjährung entsprechend § 204 BGB gehemmt.[653]

[653] BGH v. 2.4.1998 – III ZR 309/96 – VersR 1998, 1019 m.w.N. (Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit öffentlicher Klageerhebung. Unterbrechung nach § 209 Abs. 1 BGB a.F.).

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