Rz. 497
Hinweis
Siehe auch Rdn 546 ff.
Rz. 498
Eine Verhandlungspause (z.B. weil die weitere gesundheitliche Entwicklung abgewartet werden soll) beendet grundsätzlich nicht die Verhandlung. Es ist Aufgabe des Haftpflichtversicherers, die Initiative zur Wiederaufnahme von Verhandlungen zu ergreifen.[461] In Zweifelsfällen ist dem Versicherer zuzumuten, durch entsprechende Rückfragen Klarheit zu schaffen.[462]
Rz. 499
Nach § 203 S. 1 BGB endet die Hemmung der Verjährung auch durch das Einschlafen der Verhandlungen. Schlafen die Verhandlungen ein oder werden sie verschleppt, entfällt die Hemmung in demjenigen Zeitpunkt, zu dem eine Erklärung oder Antwort der jeweils anderen Seite[463] – sei es des Gläubigers oder des Schuldners – auf die letzte Äußerung des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre[464] (siehe ergänzend Rdn 532 f.). Der Geschädigte kann sich auf die Hemmung dann nicht mehr berufen, wenn er sich nach einer Regulierung durch den Versicherer längere Zeit nicht mehr meldet, Ersatzansprüche nicht mehr weiterverfolgt und eine Ablehnung durch den Versicherer reine Förmelei wäre.[465]
Rz. 500
Es ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem nach Treu und Glauben in der jeweiligen Situation der nächste Schritt spätestens zu erwarten gewesen wäre.[466]
Rz. 501
Will der Ersatzpflichtige die Fortsetzung der Verhandlung verweigern und die Hemmung der Verjährung beseitigen, muss er dieses auch durch sein Verhalten verdeutlichen.[467] Für das Beendigen der Verhandlungen reicht nicht allein schon aus, dass der Ersatzpflichtige (derzeit) seine Einstandspflicht verneint, wenn er nicht zugleich klar und eindeutig den Verhandlungsabbruch zum Ausdruck bringt.[468]
Rz. 502
Allein das Signalisieren der Bereitschaft zum Wiedereinstieg in die Regulierung ist noch nicht als Verjährungsverzicht auszulegen. Die Wiederaufnahme von zuvor (durch Einschlafenlassen) beendeten Verhandlungen erfordert eine diesbezügliche Willensäußerung beider Verhandlungsparteien.[469] Äußerungen im Rahmen eines TV-Interviews kommt regelmäßig nicht der Charakter eines Verjährungsverzichts zu.[470]
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