Rz. 546
Hinweis
Siehe auch Rdn 497 ff.
Rz. 547
Allein die Erklärung des Ersatzpflichtigen, die Angelegenheit nochmals zu prüfen, führt nicht dazu, eine bereits abgelaufene Verjährung erneut in Gang zu setzen.[524]
Rz. 548
Werden die Verhandlungen nach einer zunächstigen schriftlichen Ablehnung (z.B. sofortiges Ablehnungsschreiben vor Austausch von Argumenten) erneut aufgenommen, entfällt die Beendigungswirkung.[525] Gespräche über den Schadenfall stellen aber dann keine (hemmende) Verhandlung dar, wenn der Ersatzpflichtige erkennbar nicht mehr weiterverhandeln will.[526] Wird lediglich auf Gegenvorstellungen des Anspruchsstellers seitens des Versicherers erwidert, ist auch dann keine Abkehr von der früheren Ablehnung anzunehmen, wenn sich der Versicherer nochmals mit Fragen seiner Leistungspflicht befasst.[527]
Rz. 549
Nur unter besonderen Umständen kann auch eine nicht nach außen offenbarte Verhandlungsbereitschaft des Haftpflichtigen die Hemmungswirkung entfallen lassen.[528]
Rz. 550
§ 115 Abs. 2 S. 3 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. betrifft ausschließlich das erstmalige[529] Geltendmachen von Ansprüchen gegenüber dem Haftpflichtversicherer, so dass bei Fortführung von Verhandlungen nach vorheriger schriftlicher Ablehnung keine erneute schriftliche Zurückweisung erforderlich ist.[530] Die Verjährung richtet sich nach Wiederaufnahme von Verhandlungen nur noch an § 14 StVG a.F., § 852 Abs. 2 BGB a.F. aus; insbesondere kann damit Verjährung durch Einschlafen der Verhandlung eintreten.[531]
Rz. 551
Anerkenntnis oder Verhandlungen nach abgelaufener Verjährungsfrist beseitigen die Verjährung nicht.[532] Zahlungen nach Verjährungseintritt können zwar nicht zurückgefordert werden (§ 214 Abs. 2 BGB), führen aber nicht zu einer Hemmung oder Unterbrechung des bereits verjährten Anspruches; der Anspruch bleibt einredebehaftet (siehe Rdn 112 ff.).
Rz. 552
Die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung.[533]
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