Rz. 160

 

§ 852 BGB – Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

1Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

2Dieser Anspruch verjährt in 10 Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

 

Rz. 161

Nach § 852 S. 2 BGB verjährt der Herausgabeanspruch auf das durch eine unerlaubte Handlung Erlangte in 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit in 30 Jahren ab Verletzungshandlung.

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