Rz. 303

 

Hinweis

Siehe auch Rdn 181.

 

Rz. 304

 

§ 201 BGB – Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

1Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs.

2§ 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

 

Rz. 305

Gemäß § 201 BGB beginnt die Verjährung für rechtskräftig festgestellte oder ähnlich titulierte (§ 197 Abs. 1 Nr. 3–5 BGB) Ansprüche mit der formellen[242] Rechtskraft der Entscheidung, der Feststellung im Insolvenzverfahren oder der Errichtung des vollstreckbaren Titels.

 

Rz. 306

Die Sondervorschrift des § 201 S. 1 BGB bestimmt für alle rechtskräftig festgestellten Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) einen von der Grundregel des § 199 Abs. 1 BGB abweichenden Verjährungsbeginn, nicht etwa eine abweichende Verjährungsfrist oder umfassend abweichende Verjährungsregelungen.[243]

 

Rz. 307

Die Fälligkeit des Anspruchs (bzw. die Zuwiderhandlung bei Unterlassungsansprüchen) ist nur dann maßgeblich, wenn sie später eintritt. § 201 BGB entspricht der Rechtsprechung zum Beginn der Verjährung nach § 218 BGB a.F.[244]

[242] BT-Drucks 14/6040, S. 106.
[243] OLG München v. 14.10.2016 – 10 U 2269/16 – NZV 2017, 94 = r+s 2017, 273 (Der Gesetzgeber hat in zwei Sonderfällen [§§ 200 und 201 BGB] eine Abweichung von der Grundregel des § 199 Abs. 1 BGB hinsichtlich des Verjährungsbeginns für notwendig gehalten. Im Fall des § 201 BGB beruht dies darauf, dass die – nur allgemein notwendige – Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners durch die rechtskräftige Feststellung der Ansprüche nicht nur ersetzt wird, sondern denkgesetzlich zwingend vorliegen muss. § 200 BGB zeigt die gleiche Verweisungstechnik, auch in dieser Vorschrift wird als maßgeblicher Zeitpunkt die Entstehung des Anspruchs – ohne Verweis auf die vergleichbare Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Hervorhebung des Senats) und das Jahresultimo-Prinzip – bestimmt, während § 200 S. 2 BGB – wie § 201 S. 2 BGB – nur auf einen einzigen Absatz des § 199 BGB verweist.).
[244] BT-Drucks 14/6040, S. 109.

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