Rz. 303
Hinweis
Siehe auch Rdn 181.
Rz. 304
§ 201 BGB – Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
1Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs.
2§ 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Rz. 305
Gemäß § 201 BGB beginnt die Verjährung für rechtskräftig festgestellte oder ähnlich titulierte (§ 197 Abs. 1 Nr. 3–5 BGB) Ansprüche mit der formellen[242] Rechtskraft der Entscheidung, der Feststellung im Insolvenzverfahren oder der Errichtung des vollstreckbaren Titels.
Rz. 306
Die Sondervorschrift des § 201 S. 1 BGB bestimmt für alle rechtskräftig festgestellten Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) einen von der Grundregel des § 199 Abs. 1 BGB abweichenden Verjährungsbeginn, nicht etwa eine abweichende Verjährungsfrist oder umfassend abweichende Verjährungsregelungen.[243]
Rz. 307
Die Fälligkeit des Anspruchs (bzw. die Zuwiderhandlung bei Unterlassungsansprüchen) ist nur dann maßgeblich, wenn sie später eintritt. § 201 BGB entspricht der Rechtsprechung zum Beginn der Verjährung nach § 218 BGB a.F.[244]
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