Rz. 496
Die Differenzverfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt auch dann, wenn eine Einigung widerrufen oder eine solche trotz Verhandlungen nicht zustande kommt. Dies ergibt sich daraus, dass bei den Gebührentatbeständen für die Differenzverfahrensgebühr nicht auf eine wirksame Einigung abgestellt wird.
Rz. 497
Musterrechnung 5.54: Widerrufliche Einigung über rechtshängige und nicht rechtshängige Ansprüche
RA R macht aus Kostengründen nur einen Teilbetrag des seiner Mandantin zustehenden Zugewinnausgleichsanspruchs in Höhe von 45.000,00 EUR gerichtlich geltend. Weitere nicht rechtshängige Ansprüche in Höhe von 100.000,00 EUR werden zurückgestellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wird auch über die in diesem Verfahren nicht geltend gemachten weitergehenden Ansprüche von 100.000,00 EUR verhandelt. Die Beteiligten schließen eine Einigung, wonach der Antragsgegner zur Abgeltung der gesamten Ansprüche einen Betrag von insgesamt 75.000,00 EUR zahlt. Die Einigung wird widerruflich getroffen. Innerhalb der 10-tägigen Widerrufsfrist wird der Vergleich vom Antragsgegner widerrufen. Das Gericht verkündet daraufhin einen Beschluss, wonach der Antragsgegner einen Betrag von 50.000,00 EUR zu bezahlen hat.
Gegenstandswert:
Zugewinnausgleich: 45.000,00 EUR/100.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG
1,3 Verfahrensgebühr aus 45.000,00 EUR Nr. 3100 VV RVG |
1.557,40 EUR | |
0,8 Verfahrensgebühr aus 100.000,00 EUR Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG |
1.324,00 EUR | |
gesamt | 2.881,40 EUR | |
§ 15 Abs. 3 RVG höchstens: 1,3 aus 145.000,00 EUR = (Kürzung erforderlich) |
2.518,10 EUR | |
1,2 Terminsgebühr aus 145.000,00 EUR Nr. 3104 VV RVG (Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG) |
2.324,40 EUR | |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 4.862,50 EUR | |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 923,88 EUR | |
Summe | 5.786,38 EUR |
Hinweis: Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG beträgt aufgrund der notwendigen Kürzung gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr 1.324,00 EUR, sondern vielmehr nur noch 960,70 EUR. Gekürzt wird nicht die 1,3 Verfahrensgebühr für dieses gerichtliche Verfahren (hier: 1.557,40 EUR), sondern vielmehr die 0,8 Verfahrensgebühr.
Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 192 in diesem Werk. Zur Frage der Terminsgebühr vgl. Rdn 516; der Anwendung von § 15 Abs. 3 RVG Rdn 509 in diesem Kapitel.
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