Rz. 307

Die Höhe der Einigungsgebühr beträgt:

Nach Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG: 1,5

wenn die Ansprüche nicht rechtshängig sind
wenn die Ansprüche im selbstständigen Beweisverfahren anhängig sind oder Prozesskostenhilfe für ein selbstständiges Beweisverfahren beantragt wurde
wenn die Beiordnung im VKH-Verfahren (Verfahrenskostenhilfeverfahren) sich auf den Abschluss eines Vertrags nach § 48 Abs. 3 RVG erstreckt bzw. wenn lediglich für die Einigung über nicht-rechtshängige Ansprüche VKH beantragt wird

Nach Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG: 0,7

wenn eine Zahlungsvereinbarung getroffen wird (vgl. dazu auch zur Wertberechnung § 31b RVG)

Nach Nr. 1003 VV RVG: 1,0

wenn die Ansprüche in 1. Instanz gerichtlich anhängig sind oder eine Einigung nach Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG während eines Verfahrens vor dem Gerichtsvollzieher geschlossen wird.[224]

Nach Nr. 1004 VV RVG: 1,3

wenn die Ansprüche im Rechtsmittelverfahren anhängig sind
 

Rz. 308

Für die Höhe der Einigungsgebühr wird darauf abgestellt, ob bzw. in welcher Instanz diese Ansprüche anhängig sind. Keine Rolle spielt, in welcher Instanz der Vergleich geschlossen wird! Das bedeutet, dass die Einigungsgebühr auch dann 1,3 beträgt, wenn die in 2. Instanz anhängigen Ansprüche in einem Parallelverfahren in 1. Instanz mitverglichen werden (1,3 aus dem Wert der in 2. Instanz anhängigen Ansprüche neben 1,0 aus dem Wert der in 1. Instanz anhängigen Ansprüche unter Beachtung von § 15 Abs. 3 RVG).

 

Rz. 309

Muster 31: Musterrechnung 5.31: Gesamtschuldnerausgleich – Termin – Einigung

 

Musterrechnung 5.31: Gesamtschuldnerausgleich – Termin – Einigung

Rechtsanwältin Z stellt im Auftrag ihres Mandanten den Antrag an das Familiengericht, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs einen Betrag i.H.v. 3.677 EUR zu bezahlen. Antragstellerin und Antragsgegner einigen sich im Termin und schließen einen Vergleich.

Gegenstandswert: 3.677,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG

 

1,3 Verfahrensgebühr

Nr. 3100 VV RVG
361,40 EUR
1,2 Terminsgebühr  
Nr. 3104 VV RVG 333,60 EUR
1,0 Einigungsgebühr  
Nr. 1003 VV RVG 278,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 993,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 188,67 EUR
Summe 1.181,67 EUR

Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 192 in diesem Werk.

 

Rz. 310

Muster 32: Musterrechnung 5.32: Isoliertes Umgangsrechtsverfahren – Termin – Entscheidung durch Beschluss – keine Einigung

 

Musterrechnung 5.32: Isoliertes Umgangsrechtsverfahren – Termin – Entscheidung durch Beschluss – keine Einigung

Rechtsanwältin Z stellt im Auftrag ihres Mandanten den Antrag, ein großzügiges Umgangsrecht für das aus der inzwischen geschiedenen Ehe hervorgegangene Kind Max (5 ½ Jahre) einzuräumen. Im Termin können sich die Beteiligten nicht einigen. Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Gegenstandswert: 4.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG

 

1,3 Verfahrensgebühr

Nr. 3100 VV RVG
361,40 EUR

1,2 Terminsgebühr

Nr. 3104 VV RVG
333,60 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 715,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 135,85 EUR
Summe 850,85 EUR

Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 471 in diesem Werk.

 

Rz. 311

Die 1,3 Einigungsgebühr für Rechtsmittelverfahren erhält eine neue Anmerkung. In Absatz 1 der Anmerkung soll geregelt werden, dass die Einigungsgebühr auch in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren entstehen kann. Abs. 2 der Anmerkung regelt, dass auch im Rechtsmittelverfahren der neue Absatz 2 der Anmerkung zu Nr. 1003 entsprechende Anwendung finden soll. Da in Nr. 1004 VV bisher nur auf Berufungs- und Revisionsverfahren abgestellt worden ist, hielt der Gesetzgeber eine redaktionelle Anpassung auf die nun in Familiensachen Rechtsmittel der Beschwerde und Rechtsbeschwerde für erforderlich.[225]

[224] Zahlungsvereinbarungen, die während eines Verfahrens vor dem Gerichtsvollzieher geschlossen werden, lösen grundsätzlich die 0,7 Verfahrensgebühr nach Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG aus. Diese kann nur entstehen, wenn eine ausreichende anwaltliche Mitwirkung erfolgt ist.
[225] BT-Drucks 16/6308, S. 341.

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