Rz. 551

Während in der Vergangenheit bei begründetem Antrag oft der Anerkenntnisbeschluss gewählt wurde, um die Gebühren niedrig zu halten, ist seit 1.7.2004 festzustellen, dass der Rechtsanwalt im konkreten Fall berechnen muss, ob ein Anerkenntnis- oder Versäumnisbeschluss für seinen Mandanten kostengünstiger ist.

 

Rz. 552

 

Beispiel

Bei einem Anerkenntnisbeschluss fallen auf Klägerseite an:

1,3 Verfahrensgebühr

1,2 Terminsgebühr

2,5 Gesamt

Hier: Reduzierung der Gerichtskosten von 3,0 auf 1,0 volle Gebühr möglich, vgl. dazu Nr. 1221 Nr. 2 KV FamGKG.

Bei einem Versäumnisbeschluss (wenn die Partei/ein Beteiligter nicht erscheint oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist!) entstehen auf Antragstellerseite:

1,3 Verfahrensgebühr

0,5 Terminsgebühr

1,8 Gesamt

Jedoch: Keine Reduzierung der Gerichtskosten von 3,0 auf 1,0 möglich (in Nr. 1221 Nr. 2 KV FamGKG ist die Versäumnisentscheidung nicht aufgezählt). Nach einer Entscheidung des BVerfG[355] im Jahre 2002 wird es auch in Zukunft dabei bleiben, dass ein Versäumnisbeschluss einer Ermäßigung der Gerichtskosten entgegensteht.

 

Rz. 553

Zu beachten ist dabei außerdem, dass ein Anerkenntnis immer Prozesshandlung ist und vor Gerichten mit Anwaltszwang nur durch einen Anwalt abgegeben werden kann, so z.B. im Zugewinnausgleichs- oder Unterhaltsverfahren (vgl. § 114 FamFG). In den Familiensachen ist daran zu denken, dass vielfach vor dem Amtsgericht Anwaltszwang herrscht, so auch seit dem 1.9.2009 für Familienstreitsachen, z.B. also auch für Ehegatten- oder Kindesunterhaltsverfahren nach dem neuen FamFG.

 

Rz. 554

Der Gesetzgeber wollte wegen der weit reichenden Folgen mit dem FamFG auch den Anwaltszwang in Unterhaltssachen einführen.[356] Zwar versuchte der Bundesrat den Anwaltszwang für Unterhaltssachen noch zu verhindern,[357] da er zu ansteigenden Kosten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe führen würde, die Bundesregierung stimmte dem Vorschlag des Bundesrates jedoch nicht zu. Zum einen, weil die Unterhaltssachen als Familienstreitsachen zwar weiterhin dem Beibringungsgrundsatz unterliegen, die "Naturpartei" aber oft nicht in der Lage ist, zu überblicken, welche Tatsachen relevant sind. Der Anwaltszwang ist nach Ansicht der Bundesregierung zum Schutz der Beteiligten erforderlich. Außerdem würde die Aufbereitung des Prozessstoffs durch die Anwälte für die Gerichte eine Entlastung darstellen. Erfreulich, dass das mal gesehen wird.

 

Rz. 555

 

Praxistipp

Eine pauschale Antwort darauf, welche Vorgehensweise am kostengünstigsten ist, kann nicht abgegeben werden, da dies immer davon abhängig ist

vor welchem Gericht die Sache anhängig ist;
ob der Mandant zahlungsfähig ist (ggf. Zahlung der kompletten Haupt- und Nebenforderungen sowie aller Kosten einschl. Gerichtskosten)
welche Kosten auf Seiten des Antragstellers angefallen sind bzw. anfallen werden;
welche Kosten auf Seiten des Antragsgegners angefallen sind bzw. anfallen werden;
ob eine Gerichtskostenermäßigung möglich ist.
 

Rz. 556

Oft stellt sich in der Praxis die obige Frage auch deshalb nicht, weil der Mandant überhaupt nicht in der Lage ist, eine begründete Forderung auf einen Schlag zu bezahlen, so dass mit der Gegenseite eine Ratenzahlungsvereinbarung ausgehandelt wird. Hierbei ist zu beachten, dass mit Urteil der Rechtszug abgeschlossen ist. Ratenzahlungsverhandlungen, die nach Urteil aufgenommen werden, lösen neue Gebühren aus, entweder eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG, wenn bereits Vollstreckungsauftrag erteilt wurde oder aber eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, wenn ein solcher noch nicht erteilt wurde. Daneben kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Einigungsgebühr entstehen. Dabei ist bei Ermittlung des Gegenstandswerts der im Rahmen des 2. KostRMoG neu eingefügte § 31b RVG (Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen) zu beachten (vgl. Rdn 416 ff.).

 

Rz. 557

 

Praxistipp

Zu bedenken ist eine weitere Möglichkeit, die Kosten bei begründetem Antrag möglichst niedrig zu halten. Der Antragsgegner zahlt nach Zustellung des Antrags die Hauptforderung einschließlich aller Nebenforderungen, Zinsen (taggenau bis zum vermuteten Eingang des Geldes beim Kläger) und Kosten des Klägers (i.d.R. 1,3 Verfahrensgebühr, Auslagen u. Umsatzsteuer + 1,0 Gerichtsgebühr). Dabei darf selbstverständlich kein Rechenfehler passieren, da ansonsten lediglich die Hauptsache für erledigt erklärt wird und weiterer Streit über die Kosten entbrennt. (Zu den Kosten bei Erledigungserklärung siehe Rdn 569).[358]

[355] BVerfG JurBüro 2000, 146; Jungbauer, JurBüro 2001, 232.
[356] BT-Drucks 16/6308, zu § 114, S. 172 ff.
[357] BT-Drucks 16/6308, S. 360 f., zu Art. 1 § 114.
[358] Zu den prozessualen Änderungen bei der Erledigungserklärung nach § 91a ZPO siehe den Aufsatz von Jungbauer, JurBüro 2005, 344 ff.

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