Rz. 414

Gegenstandswert des Vergleichs sind die Ansprüche, die mit dem Vergleich erledigt werden und nicht der Betrag, auf den sich die Beteiligten vergleichen/einigen.

 

Rz. 415

Zur Antragserweiterung bei laufendem Unterhaltsverfahren siehe § 4 Rdn 414 in diesem Werk.

Zur Frage, wann eine Unterhaltskapitalabfindung Gegenstandswert sein kann, siehe § 4 Rdn 437.

 

Rz. 416

Besondere Beachtung findet § 31b RVG, der zum 1.8.2013 mit dem 2. KostRMoG ins Leben gerufen und zum 1.10.2021 nochmals geändert wurde. Danach beträgt bei Abschluss von Zahlungsvereinbarungen im Sinne der Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG der Gegenstandswert 50 % des Anspruchs. Sofern die Forderung bereits tituliert ist und Gegenstand der Zahlungsvereinbarung allein die Zahlungsmodalitäten sind, beträgt der Wert 50 % der gesamten Vollstreckungsforderung, d.h. einschließlich Kosten und Zinsen entsprechend § 25 RVG.

 

Rz. 417

Wirkt ein Anwalt an einer Zahlungsvereinbarung mit, kann er eine 0,7 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG abrechnen. Eine solche Zahlungsvereinbarung kann z.B. dann geschlossen werden, wenn der zu zahlende Betrag feststeht, z.B. durch Anerkenntnis und dann noch zusätzlich geregelt wird, dass die Forderung in Raten gezahlt werden kann.

 

Rz. 418

Ist ein Vollstreckungsverfahren anhängig oder wurde der Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung bereits beauftragt, kann gem. Abs. 1 S. 3 der Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr abgerechnet werden. Die neben der Einigungsgebühr entstehende Betriebsgebühr (je nach Auftrag: Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG oder 0,3 Verfahrensgebühr für die ZV nach Nr. 3309 VV RVG) wird aus dem vollen Gegenstandswert berechnet; § 31b RVG gilt insoweit nur für den Ansatz der Einigungsgebühr.

 

Rz. 419

 

Praxistipp

Es wird empfohlen, in Zahlungsvereinbarungen auch den vorläufigen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (ein genereller Verzicht ist nicht zweckdienlich und auch nicht erforderlich) mit aufzunehmen, um später nicht wiederum einem erneuten Streit ausgesetzt zu sein, man habe keine Einigung im Sinne Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG geschlossen und die Einigungsgebühr sei damit nicht entstanden.

 

Rz. 420

Muster 40: Musterrechnung 5.40: Vollstreckungsauftrag bezüglich Zugewinnausgleichsforderung – Abschluss einer Zahlungsvereinbarung unter vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

 

Musterrechnung 5.40: Vollstreckungsauftrag bezüglich Zugewinnausgleichsforderung – Abschluss einer Zahlungsvereinbarung unter vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

Der Antragsgegner wird mit Beschluss des Familiengerichts verpflichtet, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 25.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtskraft der Ehescheidung zu bezahlen. Da eine freiwillige Zahlung durch den Antragsgegner nicht erfolgt ist, beantragt RA X für die Antragstellerin im Mai 2023 auftragsgemäß den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Nach antragsgemäßem Erlass setzt sich der Antragsgegner und Schuldner mit RA X in Verbindung und schließt mit diesem eine Zahlungsvereinbarung, wonach der Schuldner die offene Vollstreckungsforderung in monatlichen Raten begleichen kann. Gleichzeitig verpflichtet sich die Antragstellerin, vorläufig auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten, sofern die Ratenzahlungen pünktlich geleistet werden.

Hinweis: Eine Ruhendstellung der Pfändungsmaßnahme ist seit dem 1.1.2012 rechtlich nicht mehr möglich. Pfändungsschutz wird ausschließlich über das sogenannte P-Konto (§§ 850k, 899 ff. ZPO) erreicht.

Gegenstandswert:

 
Hauptforderung (Zugewinn): 25.000,00 EUR  
zzgl. aufgelaufene Zinsen: 300,00 EUR  
Gegenstandswert: 25.300,00 EUR, § 25 Abs. 1 RVG
für die Einigung: 12.650,00 EUR, §§ 31b, 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG
 

0,3 Verfahrensgebühr aus 25.300,00 EUR

Nr. 3309 VV RVG
286,50 EUR
0,7 Einigungsgebühr aus 12.650,00 EUR  
Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG 466,20 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 772,70 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 146,81 EUR
Summe 919,51 EUR

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