Rz. 129

Wird das Rechtsmittel durch den Rechtsanwalt eingelegt, ist diese Gebühr auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen, vgl. dazu die Anmerkung zu Nr. 2100 VV RVG.

 

Rz. 130

Muster 9: Musterrechnung 5.9: Prüfung der Erfolgsaussichten nach erstinstanzlicher Tätigkeit – Einlegung des Rechtsmittels

 

Musterrechnung 5.9: Prüfung der Erfolgsaussichten nach erstinstanzlicher Tätigkeit – Einlegung des Rechtsmittels

Der geltend gemachte Unterhaltsanspruch wurde wegen Verwirkung versagt. Das erstinstanzliche Gericht begründet die Versagung in einem 17-seitigen umfangreichen Beschluss. Die unterlegene Mandantin möchte wissen, ob eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg bietet. Ihr Rechtsanwalt, der bereits in erster Instanz tätig war, bejaht Erfolgsaussichten. Die Beschwerde wird durch ihn eingelegt. Der Wert beträgt 15.736,00 EUR.

1. Prüfung der Erfolgsaussichten

Gegenstandswert: 15.736,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG

 

0,75 Gebühr für Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels

Nr. 2100 VV RVG
538,50 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 558,50 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 106,12 EUR
Summe 664,62 EUR

2. Einlegung des Rechtsmittels

Gegenstandswert: 15.736,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 51 Abs. 1 u. 2, 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG

 

1,6 Verfahrensgebühr

Nr. 3200 VV RVG
1.148,80 EUR
hierauf anzurechnen nach Anm. zu Nr. 2100 VV RVG  
0,75 aus 15.736,00 EUR ./. 538,50 EUR
Zwischensumme 610,30 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 630,30 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 119,76 EUR
Summe 750,06 EUR
(ggf. zzgl. Terminsgebühr sowie weiterer Vergütung für das Berufungsverfahren)  
 

Hinweis

Die oben dargestellte Abrechnung berücksichtigt, dass die Auslagenpauschale zweimal entstanden ist, da zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten vorliegen, § 17 Nr. 1 RVG.

Sofern nur wegen eines Teilbetrags das Rechtsmittel eingelegt wird, ist die Anrechnung auch nur wegen dieses Teilbetrags vorzunehmen.

 

Rz. 131

Muster 10: Musterrechnung 5.10: Prüfung der Erfolgsaussichten nach erstinstanzlicher Tätigkeit – Einlegung des Rechtsmittels wg. Teilbetrag

 

Musterrechnung 5.10: Prüfung der Erfolgsaussichten nach erstinstanzlicher Tätigkeit – Einlegung des Rechtsmittels wg. Teilbetrag

Es erfolgt die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung des geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens hat 50.000,00 EUR betragen. Nach Prüfung des Beschlusses kommt der Rechtsanwalt zu dem Ergebnis, dass eine Beschwerde lediglich wegen des Teilbetrags von 20.000,00 EUR Aussicht auf Erfolg bietet. Auftragsgemäß wird die Beschwerde auf diesen Teilbetrag beschränkt.

1. Prüfung der Erfolgsaussichten

Gegenstandswert: 50.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG

 

0,75 Gebühr für Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels

Nr. 2100 VV RVG
959,25 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 979,25 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 186,06 EUR
Summe 1.165,31 EUR

2. Einlegung des Rechtsmittels

Gegenstandswert: 20.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG

 

1,6 Verfahrensgebühr

Nr. 3200 VV RVG
1.315,20 EUR
hierauf anzurechnen nach Anm. zu Nr. 2100 VV RVG  
0,75 aus 20.000,00 EUR ./. 616,50 EUR
Zwischensumme 698,70 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 718,70 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 136,55 EUR
Summe 855,25 EUR
(ggf. zzgl. Terminsgebühr sowie weiterer Vergütung für das Berufungsverfahren!)  

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