Rz. 17

In diesem Zusammenhang ist auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO hinzuweisen. Wurde seitens des Rechtsanwalts, der gleichzeitig Notar ist, ein Testament beurkundet und bildet diese Urkunde den Gegenstand eines Rechtsstreits, darf der Rechtsanwalt insoweit nicht tätig werden. Es ist weiter zu beachten, dass der Notar, der jetzt als Anwalt tätig ist, auch Eigeninteressen vertreten müsste, und zwar im Hinblick auf einen möglichen Regress. In den Fällen, in denen der Inhalt der Urkunde streitig ist bzw. die Urkunde der Auslegung bedarf, wäre zu prüfen, ob ein Fehler des Notars vorliegt.

Anders liegt der Fall dann, wenn der Notar eine verschlossene Schrift entgegengenommen hat, er also keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten auf den Inhalt der Urkunde hatte.[24]

[24] Frieser, ZErb 2001, 164.

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