Rz. 6

Beauftragen mehrere Miterben den Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung, stellt sich immer die Frage des Interessenkonflikts, und zwar insbesondere aufgrund der Vorschriften der §§ 2050 ff. BGB. Es ist daher zu empfehlen, bereits bei Mandatsannahme zu prüfen, ob Ausgleichspflichten gegeben sein oder aber auch sonstige Ansprüche der Parteien untereinander bestehen könnten. Wie bereits dargelegt, kommt es auf die Einwilligung der Parteien zur gemeinsamen Vertretung nicht an.[11]

Widerstreitende Interessen können sich auch dann ergeben, wenn es im Rahmen der Erbauseinandersetzung erforderlich sein sollte, ein Grundstück zu verkaufen und die Erben sich über den Preis bzw. über sonstige Bedingungen eines Verkaufs nicht einigen können.[12]

 

Rz. 7

Vertritt der Rechtsanwalt dennoch mehrere Mitglieder einer Erbengemeinschaft, hat er bei Annahme des Mandats alle Mandanten auf die Gefahr einer möglichen Interessenkollision sowie auf die Folgen der Beendigung sämtlicher Mandate hinzuweisen.[13]

 

Rz. 8

Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Mitglieder einer Erbengemeinschaft und macht ein Mitglied gegen ein anderes Mitglied eine Insolvenzforderung geltend, ist hierin eine Interessenkollision zu sehen.[14]

[11] Bonefeld/Hähn/Otto/Hähn, § 12 Rn 2.
[12] Förster, § 1 Rn 45.
[14] AnwG Köln, Beschl. v. 12.7.2012, 10 EV 404/11.

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