Rz. 9

Wie bereits erwähnt, regelt § 4 BDSG nur die offene Überwachung. Sie ist in öffentlich zugänglichen Räumen nicht allgemein zulässig. Vielmehr muss die Videoüberwachung den in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BDSG genannten Zwecken dienen und vor allem "erforderlich" sein. Hierdurch hat der Gesetzgeber auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip abgestellt.

Deshalb ist insbesondere zu prüfen, ob die Videoüberwachung nicht allein deshalb entbehrlich ist, weil der Zweck auf anderem Wege erreicht werden kann. Außerdem ist zu überlegen, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Diese Abwägung ist anhand der konkret zu schützenden Interessen und der Eingriffsintensität vorzunehmen. Es ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Eine zeitlich und/oder räumlich begrenzte Überwachung gefährdeter Bereiche wird dabei häufig ohne Weiteres gerechtfertigt sein; eine zeitlich und/oder räumlich umfassende Überwachung dürfte demgegenüber mindestens überdenkenswert sein. Eine Beobachtung von Räumen, die die Intimsphäre der beobachteten Person berühren (Umkleideräume, Saunen, ärztliche Behandlungsräume oder auch Toilettenanlagen), ist demgegenüber generell unzulässig.[3]

Die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen ist nach § 4 Abs. 2 BDSG offen zu legen. Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle (also der Verwender der Anlage) sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Nur so wird dem Charakter der "offenen" Überwachung Rechnung getragen.

[3] Kazemi/Leopold, Datenschutzrecht, § 3 Rn 736.

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