Rz. 11

Während § 4 BDSG den Einsatz von Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen regelt, enthält das BDSG keinerlei Vorschriften dazu, wie in nicht-öffentlich zugänglichen Räumen zu verfahren ist. Mangels spezialgesetzlicher Vorschriften ist deshalb auf § 26 BDSG zurückzugreifen. Hiernach ist die Datenerhebung im Beschäftigungsverhältnis zur Aufdeckung von Straftaten gestattet, soweit die Verarbeitung zu diesem Zweck erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Beschäftigten an einem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegen.

Mit Blick auf diese Vorgabe hat das Bundesarbeitsgericht hohe Maßstäbe für die Zulässigkeit einer ­Videoüberwachung in nicht-öffentlichen Räumen aufgestellt. Seine Unterschiede zwischen einer offenen und verdeckten Videoüberwachung waren vor allem graduell und setzen erst bei der Eingriffsintensität an.

Die Videoüberwachung ist danach in nicht-öffentlich zugänglichen Räumen nur dann zulässig, sofern sie zur Aufdeckung von Straftaten erforderlich ist.[9] Ordnungswidrigkeiten, Pflichtverletzungen oder sonstige Verstöße legitimieren mit anderen Worten nicht zur Videoüberwachung. Es müssen vielmehr durch eine Verletzung von Strafvorschriften gewichtige Interessen des Arbeitgebers verletzt sein.[10] Ein konkreter Verdacht gezielt gegen einen bestimmten Arbeitnehmer ist dagegen nicht erforderlich. Es reichtaus, wenn der Arbeitgeber seinem Tatverdacht gegen eine abgrenzbare Arbeitnehmergruppe nachgeht.[11]

Indes genügen weder eine Straftat noch der Verdacht eines strafbaren Verhaltens für sich genommen, um eine Videoüberwachung im nicht-öffentlichen Raum zu legitimieren. Denn das Bundesarbeitsgericht erwartet darüber hinaus eine Verhältnismäßigkeitsprüfung mit hohen Maßstäben. Der Kameraeinsatz soll nur dann erlaubt sein, sofern keine anderen Aufklärungsmöglichkeiten vorhanden sind.[12] Der überwachte Bereich ist auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.[13] Die Interessen der Betroffenen dürfen letztlich nicht überwiegen. Auch hier gilt deshalb, dass eine Überwachung im Intimbereich der Privatsphäre generell unzulässig ist.

[10] Kazemi/Leopold, Datenschutzrecht, § 3 Rn 748.
[12] BAG 21.6.2012 – 2 AZR 151/11, NJW 2012, 3594; BAG 27.3.2003 – 2 AZR 51/02, NJW 2003, 3436.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge