Rz. 2
Die Neuregelung des Informationsrechts des stillen Gesellschafters in § 233 HGB hat folgenden Wortlaut:
Auf das Informationsrecht des stillen Gesellschafters ist § 166 entsprechend anzuwenden.
Rz. 3
Die Neuregelung des § 233 HGB vollzieht die Änderung des § 166 HGB über das Informationsrecht des Kommanditisten für den stillen Gesellschafter nach.[2]
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