Rz. 2

Die Neuregelung des Informationsrechts des stillen Gesellschafters in § 233 HGB hat folgenden Wortlaut:

 

Auf das Informationsrecht des stillen Gesellschafters ist § 166 entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 3

Die Neuregelung des § 233 HGB vollzieht die Änderung des § 166 HGB über das Informationsrecht des Kommanditisten für den stillen Gesellschafter nach.[2]

[2] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 259.

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