Rz. 330

Der Wert für Anteile an Personengesellschaften setzt sich regelmäßig aus dem anteiligen Ertragswert des Gesamthandsvermögens und dem gemeinen Wert des Sonderbetriebsvermögens des jeweiligen Gesellschafters zusammen (§ 97 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 BewG).[542] Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens sind bei dem jeweiligen Gesellschafter regelmäßig mit dem gemeinen Wert anzusetzen.[543]

Wirtschaftsgüter im Gesamthandsvermögen werden den jeweiligen Gesellschaftern anteilig zugerechnet. Einem nicht nachschusspflichtigen Kommanditisten, der seine Kommanditeinlage voll erbracht hat, kann ein negativer Wert am Gesamthandsvermögen nicht zugerechnet werden.[544] Sein Anteil beträgt null.[545]

 

Rz. 331

Der Ertragswert des Gesamthandsvermögens wird zunächst anhand der Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz verteilt (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a BewG).[546] Das Kapital aus Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter wird nicht berücksichtigt.[547] Ein danach verbleibender Ertragswert ist nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. b BewG).[548] Vorabgewinne bleiben hierbei unberücksichtigt.[549]

[542] R B 97.4 Abs. 4 ErbStR 2019.
[543] R B 97.4 Abs. 3 ErbStR 2019.
[544] R B 97.4 Abs. 1 S. 3 ErbStR 2019.
[545] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 97 BewG Rn 34.
[546] R B 97.4 Abs. 2 Nr. 1 ErbStR 2019.
[547] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 97 BewG Rn 36 m.w.N.
[548] R B 97.4 Abs. 2 Nr. 2 ErbStR 2019.
[549] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 97 BewG Rn 37.

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