Rz. 273

Zur Ermittlung des endgültigen Grundbesitzwerts nach dem Sachwertverfahren ist der vorläufige Sachwert noch mit einer Wertzahl zu multiplizieren (§ 189 Abs. 3 S. 2 BewG).[405] Der vorläufige Sachwert setzt sich dabei aus dem Bodenwert und dem Gebäudesachwert zusammen.

 

Beispiel 2 (Fortführung)

Der vorläufige Sachwert beträgt 268.000 EUR und ermittelt sich wie folgt:

 
  Gebäudesachwert 88.000 EUR
+ Bodenwert 180.000 EUR
= Vorläufiger Sachwert 268.000 EUR
 

Rz. 274

Als Wertzahlen sind nach § 191 Abs. 1 BewG vorrangig die von den Gutachterausschüssen für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleiteten Sachwertfaktoren anzuwenden. Soweit von den Gutachterausschüssen für das zu bewertende Grundstück keine geeigneten Sachwertfaktoren zur Verfügung gestellt werden, sind die in Anlage 25 zum Bewertungsgesetz geregelten Wertzahlen zu verwenden (§ 191 Abs. 2 BewG). Die Gutachterausschüsse ermitteln die Wertzahlen ggf. nach einem anderen Modell als dem nach dem BewG vorgegebenen, in einem solchen Fall sind die Wertzahlen nur dann anzuwenden, wenn das Modell des Ausschusses weitgehend dem der Bewertung entspricht.[406]

 

Rz. 275

Die im BewG vorgegebenen Wertzahlen hängen von der Art des Grundstücks, vom Bodenrichtwert und von der Höhe des vorläufigen Sachwerts ab. Für ein Wohngrundstück mit einem Bodenrichtwert von 300 EUR/m2 sind je nach vorläufigem Sachwert folgende Wertzahlen vorgesehen:

 
Vorläufiger Sachwert bis 50.000 EUR 100.000 EUR 150.000 EUR 200.000 EUR 300.000 EUR
Wertzahl 1,3 1,2 1,1 1,1 1,0

Einzelheiten zur Anwendbarkeit der Wertzahlen werden in R B 191 Abs. 1 ErbStR 2019 genannt.

 

Beispiel 2 (Fortführung)

Der Grundbesitzwert nach Sachwertverfahren beträgt 268.000 EUR und ermittelt sich wie folgt:

 
  Vorläufiger Sachwert 268.000 EUR
× Wertzahl 1,0
= Grundbesitzwert nach Sachwertverfahren 268.000 EUR
[405] R B 191 ErbStR 2019.
[406] R B 191 Abs. 2 ErbStR 2019.

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