Rz. 270

Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen (§ 190 Abs. 2 BewG).[402] Diese bestimmt sich regelmäßig nach dem Alter des Gebäudes zum Bewertungsstichtag und der pauschal in Anlage 22 zum Bewertungsgesetz vorgegebenen wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. Dabei wird von einer gleichmäßigen jährlichen Wertminderung ausgegangen. Danach wäre beispielsweise für ein zum Bewertungsstichtag 35 Jahre altes Mietwohngrundstück ein Abschlag für die Alterswertminderung i.H.v. 05 v.H. 35 Jahre zu 70 Jahre) vorzunehmen.

 

Rz. 271

Die Alterswertminderung ist der Höhe nach auf 60 v.H. des Gebäuderegelherstellungswerts begrenzt (§ 190 Abs. 2 S. 4 BewG). Sofern nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten sind, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert oder verkürzt haben, ist von einer der Verlängerung oder Verkürzung entsprechenden Restnutzungsdauer auszugehen (§ 190 Abs. 2 S. 3 BewG). Wie bereits im Ertragswertverfahren ist auch im Sachwertverfahren die Bestimmung einer neuen Restnutzungsdauer über ein Punktesystem vorgesehen. Dieses wird für das Sachwertverfahren in R B 190.7 Abs. 3 ErbStR 2019 erläutert. Die Vorgehensweise entspricht im Wesentlichen der nach R B 185.3. Abs. 4 ErbStR 2019.

 

Beispiel 2 (Fortführung)

Der Gebäudesachwert beträgt 88.000 EUR und ermittelt sich wie folgt:

 
  Gebäuderegelherstellungswert 176.000 EUR
./. Alterswertabschlag 25 v.H. (25 v.H. von 194.000 EUR) 88.000 EUR
= Gebäudesachwert 88.000 EUR
 

Rz. 272

Wie bereits im Ertragswertverfahren kann auch im Sachwertverfahren eine wirtschaftliche Einheit aus mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen von einer gewissen Selbstständigkeit bestehen. Im Sachwertverfahren ist jedes Gebäude bzw. Gebäudeteil für sich zu bewerten. Regelherstellungskosten, Bruttogrundfläche und Alterswertminderung sind jeweils gesondert zu ermitteln.[403] Nur bzgl. Anbauten und Aufstockungen gelten die Ausführungen zum Ertragswertverfahren entsprechend.[404]

[402] Vgl. R B 190.7 ErbStR 2019.
[403] R B 190.8 Abs. 1 ErbStR 2019.
[404] R B 190.8 Abs. 2 ErbStR 2019.

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